Die Voraussetzungen für einen Rentenanspruch und dem Hinzuverdienst sind im § 34 SGB VI geregelt. Als Hinzuverdienst sind grundsätzlich alle Zuwendungen des Arbeitgebers zu berücksichtigen, die Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung i. S. der § 14, § 17 SGB 4 i. V. m. der Sozialversicherungsentgeltverordnung sind. Steuerfreie Aufwandsentschädigungen und die in § 3 Nr. 26 und 26a EStG genannten Einnahmen gelten nicht als Arbeitsentgelt (§ 14 Abs. 1 S. 3 SGB 4). Weicht das steuerpflichtige Einkommen von dem Grunde nach beitragspflichtigem Arbeitsentgelt ab, ist es im Rahmen der Hinzuverdienstprüfung nicht relevant. Geben Sie bitte das SV-Brutto an!