Ihre-Vorsorge Logo
oder
Stellen Sie eine Frage
Zurück
Experten-Antwort

Hinzuverdienst Meldung

von Peter23.08.2021 | 14:12
104 Ansichten
3 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Zur Experten-Antwort springen
Hallo, nach Ende des Arbeitsverhältnisses wegen befristeter EMR habe ich im Folgemonat, Überstundenabgeltung aus 2019 (vor der rückwirkenden EMR), Urlaubsabgeltung und eine anteilige Sonderzahlung erhalten. Anfang des Jahres habe ich eine Sonderzahlung für das Vorjahr bekommen. Müssen Einnahmen, für die Rentenbeiträge abgeführt worden sind, als Hinzuverdienst gemeldet werden oder gilt es schon als gemeldet? Was ist mit der Überstundenabgeltung für die Zeit vor der rückwirkenden EMR? Ist dies Hinzuverdienst? Soll ich bis zum Ende des Jahres warten oder jetzt schon eine Meldung abgeben?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Peter,

Einmalzahlungen aus einem nach Rentenbeginn (noch) bestehenden Arbeitsverhältnis sind auch dann als Hinzuverdienst zu berücksichtigen, wenn sie aus Zeiten vor Rentenbeginn resultieren. Eine Einmalzahlung ist in dem Jahr als Hinzuverdienst zu berücksichtigen, in dem sie gezahlt wurde.

Hat das Arbeitsverhältnis bereits vor Rentenbeginn geendet, sind aus diesem Arbeitsverhältnis gezahlte Beträge nicht als Hinzuverdienst zu berücksichtigen.

Viele Grüße

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung →

2 Antworten

Siehe hieram 23.08.2021 | 14:46
Hallo Peter, lt. EM-Rentenbescheid müssen Sie jeglichen Hinzuverdienst melden und zwar zum Zeitpunkt der Veränderung Ihrer Umstände. Also wenn notwendig, dann bitte jetzt und nicht erst zum Jahresende (Mitwirkungspflicht). Ob die Zahlungen als Hinzuverdienst angerechnet werden, hängt maßgeblich davon ab, ob das Arbeitsverhältnis vor oder nach Renteneintritt beendet wurde. Bei Urlaubsabgeltung, Überstundenausgleich oder lt. Vertrag noch rückwirkend zustehenden Sonderzahlungen handelt es sich regelmäßig um Hinzuverdienst, unabhängig davon, ob diese beitragspflichtig zur Sozialversicherung abgerechnet wurden, wenn das Arbeitsverhältnis zum Rentenbeginn noch bestand. Es kommt hier auf den 'Zufluss' an, nicht auf das Jahr des Entstehens der Ansprühe (z.B. Urlaub 2019). Nicht zum Hinzuverdient gehören lediglich Abfindungen, die wegen Verlust des Arbeitsplatzes 'zusätzlich' zu ausstehenden Gehaltsansprüchen bezahlt wird, die also nicht bereits vorher aus dem Vertragsverhältnis erworben wurden. Wurde Ihr Arbeitsverhältnis zeitgleich mit dem Rentenbeginn beendet oder bereits vorher, dann müssten Sie nichts unternehmen, auch wenn die Zahlung dann tatsächlich erst nach Rentenbeginn erfolgt ist. Dann könnten Sie die Beträge 'sinnlos verprassen :-) und müssten diese auch nicht Ihrer zuständigen DRV melden. Gucken Sie also nochmal in Ihren Unterlagen, ob der Arbeitgeber alle Zahlungen ordnungsgemäß dem letzten Abrechnungsmonat, in dem das Arbeitsverhältnis noch bestand, zugeordnet hat. Falls nicht, müsste er dies ohnehin korrigieren, denn das wäre sonst beitragsrechtlich falsch. Alles Gute!
Siehe hieram 23.08.2021 | 14:51
Ergänzung: wenn etwas von den Nachzahlungen aufgrund der 'Märzklausel' dem Vorjahr zugeordnet werden konnte (zum Beispiel die Sonderprämie), wäre das beitragsrechtlich korrekt. Das muss dann nicht korrigiert werden. Aber alles andere, was bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch aussteht, ist dann dem letzten Monat, in dem das Arbeitsverhältnis noch besteht, zuzuordnen.
Deutsche Rentenversicherung
Sie erhalten Antworten von erfahrenen Expertinnen und Experten der Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung (DRV).

Wichtige Hinweise

Ihre Einträge sind öffentlich und können von jedem gelesen werden. Bitte geben Sie daher keinesfalls persönliche Daten an.

Verzichten Sie auf politische Diskussionen. Dieses Forum soll schnell und unkompliziert helfen und ist kein Diskussionsforum.

Achten Sie auf einen friedlichen und respektvollen Umgang ohne Anfeindungen, Unterstellungen und Provokationen jeglicher Art.

Bleiben Sie beim Thema Rente, Altersvorsorge oder Reha. Bei Fragen etwa zum Arbeitslosengeld, zur Krankenversicherung oder bei Steuerfragen müssen unsere Experten leider passen.

Keine Bewertungen, Empfehlungen oder Beratungen zu einzelnen Produkten, Anlageformen etc. Unsere Experten dürfen grundsätzlich nur allgemein und produktunabhängig beraten.

Bitte beachten Sie die weitergehenden Informationen und Nutzungsbedingungen.

Weitere Links


Interessante Artikel

Informationen, Schwerpunkt-Themen und Interviews zu gesetzlicher Rente, privater wie betrieblicher Altersvorsorge sowie Finanzen und Gesundheit.
Time
8 Minuten

Ein Pflegefall lässt den Finanzbedarf sprunghaft steigen. Doch mit diesen sechs staatlichen Hilfsangeboten und gezielter privater Vorsorge sichern Sie sich vor finanzieller Notlage.

Time
6 Minuten

Länger im Erwerbsleben bleiben und später in den Ruhestand treten: Um dieses Verhalten zu fördern, setzt die Politik viele Anreize. Doch nicht jeder Plan einer „Kombi-Rente" geht finanziell auf, wie sich vor Gericht gezeigt hat.

Time
7 Minuten

Welche Ansprüche Hinterbliebenen zustehen – und wann die angesparten Beträge verloren sein können.

Time
8 Minuten

Ein Prozent vom eigenen Lohn, ein Prozent vom Arbeitgeber: Die neue Kapitalrente soll ab 2028 die gesetzliche Rente ergänzen und Millionen Menschen im Alter besser absichern. Wie das Geld angelegt wird, wer davon profitieren soll – und warum dabei Schweden das große Vorbild für Deutschland ist.

Time
13 Minuten

Schnellere Termine in der Praxis, Chefarztbehandlung im Krankenhaus und attraktive Preise: Mit diese Argumenten locken private Versicherer. Doch da die Entscheidung gegen die gesetzliche Krankenversicherung fast immer endgültig ist, sollte sie sehr genau überlegt sein.

Time
13 Minuten

Wer vorzeitig in den Ruhestand gehen will, muss Abschläge von der Rente in Kauf nehmen. Doch das muss nicht sein. Wie man Abschläge ausgleichen und dabei tausende Euro Steuern sparen kann – und warum das bald teurer wird.

Bleiben Sie auf dem Laufenden

Verpassen Sie kein Thema mehr.

Unser Newsletter informiert Sie regelmäßig und aktuell rund um die Themen Rente, Finanzen, Gesundheit und Soziales. Keine Werbung und 100% kostenlos.

Kontakt zur Deutschen Rentenversicherung

Wie können wir Ihnen weiterhelfen?
Icon Telefon
Kostenloses Servicetelefon
Mo. – Do. 08:00 – 19:00, Fr. 08:00 – 15:30
Logo Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung

Rechtliches

Service

Kostenlos und jederzeit abbestellbar – nach dem Absenden wählen Sie Themen und Rhythmus.

Logo klein Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung
© Ihre-Vorsorge 2026