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Experten-Antwort

Hinzuverdienst nur fünf Monate nach Bescheid, Anrechnung auch des Verdienstes seit Jahresbeginn vor dem Bescheid?

von Fabian02.10.2020 | 20:24
114 Ansichten
5 Antworten

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Hallo, mir wurde rückwirkend ab dem 1. August 2020 eine volle EM-Rente bewilligt. Ich verdiene in den letzten fünf Monaten des Jahres 2020 noch 7000 EUR hinzu. Dies führt zu einem Abzug von 700: 12 x 0,4 = 23,33 EUR monatlich. So weit so gut... Frage: Bleibt es bei diesem Abzug, oder wird im Juli nächsten Jahres bei der Kontrolle des Hinzuverdienstes für das "Kalenderjahr 2020" auch das Einkommen von vor dem Bescheid (Monate Januar bis Juli)dazu gerechnet, so dass die Abzüge rückwirkend höher ausfallen? Vielen Dank!

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 05.10.2020 | 11:00

Hallo, Fabian,

bei der Überprüfung des Hinzuverdienstes im Jahr 2021 werden keine Einkünfte berücksichtigt, welche 2020 VOR dem Rentenbeginn gelegen haben. Ein Hinzuverdienst bezieht sich auf das Zusammentreffen einer Rente mit Einkommen.

4 Antworten

Siehe hieram 02.10.2020 | 20:51
Das, was Sie vor Rentenbeginn verdient haben, also in der Zeit vom 01.-31.12.2020, gilt nicht als Hinzuverdienst für das Jahr 2020. Wenn Sie aber auch im Jahr 2021 monatlich 1.400,00 EUR hinzuverdienen, mindert sich Ihre Rente aber natürlich entsprechend mehr, da dann die 6.300,00 für 12 Monate gelten, nicht wie in 2020 nur für fünf.
Meldung Hinzuverdienstam 05.10.2020 | 12:42
Herzlichen Dank für die beiden Antworten! Eine kurze Frage hat sich noch ergeben: Mein Hinzuverdienst ist leicht variabel. Muss ich am Ende des Jahres die Schätzung für das Folgejahr melden, oder werde ich, wie z.B. bei der Künstlersozialkasse, danach gefragt?
Siehe hieram 05.10.2020 | 17:40
Sie müssen das von sich aus mitteilen, die DRV fragt nicht nach. Und da auf das Jahr 2021 betrachtet sich mit ähnlichem Einkommen die Hinzuverdienstgrenze weitaus mehr überschritten wird als in 2020, sollte dies ja auch in Ihrem Interesse sein, sonst gibt es eine hohe Rückzahlungsforderung. Weil Sie die KSKK erwähnen und das Einkommen schätzen wollen... Sind Ihre Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit? Dann sollten Sie beachten, dass der Hinzuverdienst anhand des steuerpflichtigen Einkommens laut Steuerbescheid berechnet wird. Sollte dieser zur Stichtagabrechnung (01.07.) noch nicht vorliegen, müssen Sie dies zunächst anhand geeigneter anderer Unterlagen nachweisen. Eine evtl. notwendige Korrektur kann dann aber auch z. B. im Jahr 2022 noch rückwirkend auch für 2020 erfolgen, nach dem Sie dann Ihren endgültigen Steuerbescheid vorgelegt haben. Aber das steht auch alles in Ihrem Rentenbescheid unter den Hinweisen zum Hinzuverdienst... :-)
Fabianam 06.10.2020 | 13:43
Vielen Dank auch für diese Antwort. Hat mir sehr geholfen!
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