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Experten-Antwort

Hinzuverdienst - Rente wegen voller Erwerbsminderung - Formular für Arbeitgeber?

von Marc7524.08.2011 | 12:40
4687 Ansichten
6 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo alle zusammen, ich hoffe es kann mir hier jemand weiterhelfen. Ich bekomme seit 2001 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Im moment fühle ich mich gut und würde gerne einen 400 Euro Job versuchen. Jetzt habe ich mich bei der Deutschen Rentenversicherung telefonisch dazu informiert. Die Aussage war, dass das kein Problem sei, die vorgehensweise wäre folgende: Der Rentenversicherung ein Schreiben zukommen lassen (ab wann bei welcher Firma und welcher Verdienst) danach würde die Rentenversicherung dem Arbeitgeber ein Formular zukommen lassen, dass der Arbeitgeber ausfüllen muß und die Rentenversicherung anhand dieses Formulares prüft wie weiter mit meiner Rente umgegangen wird. Also ob sie in voller Höhe weitergezahlt wird, gekürzt oder gestrichen wird. Was mich jetzt brennend interessiert ist dieses Formular was der Arbeitgeber ausfüllen muß. Was muß er da genau ausfüllen. Gibt es irgendwo einen Vordruck das ich mir das mal angucken könnte. Oder hat vielleicht irgendjemand ein solches Formular vorliegen und könnte es einscannen und irgendwo hochladen oder so? Vielen dank schon mal für die Hilfe. MfG Marc

3 Experten-Antworten

Experten-Antwortam 24.08.2011 | 13:03

Es gibt kein bundesweit einheitliches Formular. Dies ist von Rentenversicherungsträger zu Rentenversicherungsträger verschieden, wenngleich sich die Vordrucke der einzelnen Träger nur recht unwesentlich voneinander unterscheiden, da sie in etwa die gleiche Art von Fragen enthalten.

Fakt ist bei einer lfd. gezahlten Rente wegen voller Erwerbsminderung der, dass außer dem Hinzuverdienst auch die medizinische Seite wichtig ist.

Es gibt also bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderungsrente zwei Bereiche:

- Hinzuverdienst

- Vorliegen der medizinischen Voraussetzungen

Nach der bisherigen Beurteilung des Rentenversicherungsträgers sind Sie hinsichtlich der Art und des zeitlichen Umfanges der Tätigkeit nur in einem sehr begrenzten Umfang in der Lage zu arbeiten. Je nach Art und Umfang kann es vorkommen, dass selbst bei Einhaltung der Hinzuverdienstgrenzen die medizinischen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.

Daher wird der Arbeitgeber bei der von Ihnen genannten Anfrage auch hinsichtlich der Art und des zeitlichen Umfanges der Tätigkeit, die sie dort verrichten werden, befragt.

Die Antwort Ihres Arbeitgebers wird dann dem Arzt und dem Juristen des Rentenversicherungsträgers vorgelegt, die dann beuurteilen, ob aus medizinischer Sicht weiterhin ein Anspruch auf volle Erwerbsminderungsrente besteht.

Besteht der med. Anspruch weiterhin, prüft die Sachbearbeitung dann anhand Ihres Verdienstes, ob und in welcher Höhe die Rentenzahlung gekürzt wird.

Experten-Antwortam 24.08.2011 | 14:01

Auch die Bezeichnung der Vordrucke ist bei den einzelnen Rentenversicherungsträgern verschieden. Allerdings dürfte die Bezeichnung in etwa "Arbeitgeberauskunft" oder so ähnlich lauten.

Da es sich bei den Vordrucken, die für die Anragen zu verwenden sind, nicht um Antragsformulare handelt, sind diese nicht im Internet abgelegt. I.d.R. werden die Anfragen aus dem im internen EDV-System der Rentenversicherungsträger aus den Versicherungskonten der einzelnen Versicherten bzw. Rentner heraus aufgerufen, ausgefüllt und abgesandt.

Wenn Sie sich den Vordruck bzw. die Fragen vorher ansehen wollen, kann ich leider an dieser Stelle (da ich zudem kein Mitarbeiter der BfA bzw. der heutigen DRV Bund bin) nur auf die Sachbeabeitung, mit der Sie telefoniert haben, verweisen. Vielleicht können sie Ihnen vorab einen Blanko-Vordruck zusenden. Ansonsten könnten Sie evtl. auch bei der nächstgelegenen gemeinsamen Beratungsstelle der DRV Rheinland bzw. DRV Westfalen/DRV Bund nachfragen. Vielleicht rufen Sie vorher dort vorher an, um zu erfahren, ob die Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern der Beratungsstelle den entsprechenden Vordruck abrufen können.

Experten-Antwortam 24.08.2011 | 15:17

Danke Ihnen.

Ich wünsche Ihnen auch einen schönen Tag und dass Sie hinsichtlich Ihres Anliegens bald vollständig informiert sein werden.

3 Antworten

Marc75am 24.08.2011 | 13:42
Vielen Dank für die schnelle und vor allem ausführliche Antwort. Genau um die Punkte geht es mir ja, das ich wissen will was genau ausgefüllt werden muß. Ich habe echt ein wenig Angst, dass mir durch den Versuch des 400 Euro Jobs und das ausfüllen des Formulars Nachteile entstehen, die z.B. auch noch Auswirkungen haben wenn ich das mit dem Job nicht schaffen sollte. Können sie mir vielleicht sagen wie sich das Formular genau nennt? In meinem Falle ist die BfA zuständig und ich komme aus NRW. Vielleicht kann ich ja über Google eines finden. Vielen, vielen Dank aber nochmals für die bisherige Antwort :-)
Danielaam 24.08.2011 | 14:35
Ich habe das Gefühl, das bei der ersten Expertenantwort der 'heilige Bürokatismus' wieder zugeschlagen hat, der insbesondere bei den ehemaligen BFA-Dienststellen immer noch verbreitet ist. Ich bin alte LVR-'Kundin' und habe vor Jahren dort meine Nebentätigkeit gleich zwei Mal in kürzeren Abständen gemeldet, worauf kein einiziges Mal eine Reaktion erfolgte. Wobei ich dazu sagen muss, dass ich die alte Erwerbsunfähikeitsrente beziehe und nachweislich in meinem Rentenbescheid kein Hinweis vorhanden ist, dass eine Nebentätigkeit unter der damaligen Geringfügigkeitsgrenze dem Rentenversicherer gemeldet werden muss. Lediglich eine selbständige Tätigkeit wurde untersagt. Das mag bei den jetzigen Erwerbsminderungsrenten anders geregelt sein. Ich habe aber bislang noch von niemandem gehört, der bis zu 400,00 Euro im Monat verdient (bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von unter 15 Stunden), dass es Probleme wegen Nebenverdienstes gegeben hat. Zum einen ist bei den immer geringer werdenden Renten oftmals ein Nebenjob zum Leben erforderlich, falls das Rest-Leistungsvermögen dies überhaupt zulässt. Zum anderen verhindert eine kleine Aufgabe im Rahmen einer geringfügigen Tätigkeit das zusätzliche Abrutschen in eine psychische Erkrankung. Tatsache ist, dass ein Minijob von der Minijobzentrale bei der Bundesknappschaft immer auf elektronischem Wege den Sozialversicherungsträgern gemeldet wird und daher dem Nebenjobler, - so lange er nicht mehr als 400,00 monatlich verdient / unter Marke von 15 Arbeitsstunden wöchentlich bleibt - keine Nachteile entstehen dürften, selbst wenn eine zusätzliche Meldung an den Rentenversicherungsträger vergessen wurde oder über den Eingang einer solchen vom Rentenversicherungsträger keine schriftliche Bestätigung versand wurde, was meistens der Fall ist.
Marc75am 24.08.2011 | 15:09
Vielen, vielen Dank für die schnellen und sehr ausführlichen Antworten. Haben mir jedenfalls schon sehr geholfen und etwas beruhigt. Schönen Tag wünsche ich noch. MfG Marc
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