Hallo samuelka,
neben dem Rentenbezug ist es möglich, einen Hinzuverdienst zu erzielen. Zulässig ist es, die Hinzuverdienstgrenze maximal bis zum Doppelten zu überschreiten. Dies darf innerhalb eines Kalenderjahres maximal in 2 Kalendermonaten vorkommen.
Im Mai 2014 haben Sie die Hinzuverdienstgrenze bis zum Doppelten eingehalten, so dass keine Teilrente gezahlt werden musste.
Mit der Zahlung des Dienstjubiläums im Oktober 2014 lag das Gehalt über dem Doppelten der gültigen Hinzuverdienstgrenze.
In diesem Fall ist die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung als Teilrente zu zahlen (unter Prüfung der nächstmöglichen Hinzuverdienstgrenze, erneut bis zum Doppelten dieser Grenze).
Im November lag Ihr Hinzuverdienst wieder über der normalen Hinzuverdienstgrenze für die Zahlung einer vollen Rente.
Durch die Möglichkeit des Überschreitens soll lediglich sichergestellt werden, dass die bisherige Rente (Vormonat - hier Oktober) in unveränderter Höhe weiter gezahlt wird.
Es gilt somit immer das Prinzip, dass das Überschreiten durch Hinzuverdienst mit dem Rentenanspruch und den Hinzuverdienstgrenzen des Vormonats verglichen wird.
Daher ist für den Monat November weiterhin die Teilrente des Vormonats mit den entsprechenden Hinzuverdienstgrenzen maßgeblich.