Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Experten-Antwort springen1. Versicherte, die eine Beschäftigung aufnehmen, sind verpflichtet im Rahmen der Mitwirkungspflichten dem zuständigen Rentenversicherungsträger diese Tatsachen mitzuteilen.
2. Eine abhängige Beschäftigung, wenn diese weniger als 3 Stunden täglich (bzw. 15 Stunden wöchentlich) ausgeübt wird, ist somit für den arbeitsmarktbedingten Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung unschädlich. Ist das monatliche Entgelt nicht höher als 450 Euro, ist grundsätzlich die Annahme gerechtfertigt, dass eine Arbeitszeit von 3 Stunden bzgl. 15 Stunden wöchentlich nicht erreicht wird.
3. Die Grundsätze für abhängig Beschäftigte (Arbeitnehmer) gelten auch für Selbständige, so dass es im Rahmen des § 43 SGB VI insoweit keiner Unterscheidung bedarf.
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