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Hinzuverdienst Übungsleitertätigkeit bei Eu-Rente

von Fragesteller14.09.2017 | 12:43
442 Ansichten
3 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Ich beziehe eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Gerne würde ich mir ein wenig Geld dazu verdienen, da ich nach wie vor viel Geld in Behandlungen stecke, die die Krankenkasse nicht übernimmt. Ich bin im Besitz einer Übungsleiterlizenz und hätte die Möglichkeit 2 Kindergruppen in einem Sportverein (e.V.) zu trainieren/anzuleiten. Man würde mit dem Verein einen Übungsleitervertrag abschließen. Die Tätigkeit beschränkt sich auf unter 3 Stunden täglich, also z.B. 2x1 Std. am Tag, an einem anderen Tag evtl. noch 1 Stunde. Einen Botenjob mit leichter Tätigkeit, heißt- 2x die Woche 2Std., also wöchtlich 4 Std. könnte noch dazu kommen. Die tägliche/wöchentliche Stundenzahl wird in jedem Fall eingehalten, die erlaubte Hinzuverdienstgrenze wird nicht erreicht. Die wöchentliche Stundenzahl beider Jobs läge bei ca. 7 Std. Meine Frage ist:1.Wie wird die Übungsleitertätigkeit von der DRV beurteilt? Wird sie als eine "Selbstständige" Tätigkeit gewertet? (2400€ ÜL-Pauschale steuerfrei) Meines Wissens darf man bei einer EU-Rente keinen Hinzuverdienst aus selbstständiger Tätigkeit haben? Wie verhält man sich korrekt? Stellt man eine Vorabanfrage an die DRV? Bevor ich irgendetwas einleite, möchte ich selbstverständlich die rechtsverbindliche Zusage der DRV haben, dass die oben beschriebene Konstellation rentenunschädlich ist. Ich würde mich über qualifizierte Antworten freuen. Besten Dank!

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 14.09.2017 | 13:57

1. Versicherte, die eine Beschäftigung aufnehmen, sind verpflichtet im Rahmen der Mitwirkungspflichten dem zuständigen Rentenversicherungsträger diese Tatsachen mitzuteilen.

2. Eine abhängige Beschäftigung, wenn diese weniger als 3 Stunden täglich (bzw. 15 Stunden wöchentlich) ausgeübt wird, ist somit für den arbeitsmarktbedingten Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung unschädlich. Ist das monatliche Entgelt nicht höher als 450 Euro, ist grundsätzlich die Annahme gerechtfertigt, dass eine Arbeitszeit von 3 Stunden bzgl. 15 Stunden wöchentlich nicht erreicht wird.

3. Die Grundsätze für abhängig Beschäftigte (Arbeitnehmer) gelten auch für Selbständige, so dass es im Rahmen des § 43 SGB VI insoweit keiner Unterscheidung bedarf.

2 Antworten

Fortitude oneam 14.09.2017 | 12:58
Hallo Fragesteller, eine rechtsverbindliche Zusage der DRV erhalten Sie nur schriftlich und schon garnicht hier im Forum. Eine EU Rente gibt es nicht mehr. Nennt sich EMR = Erwerbsminderungsrente. Die Hinzuverdienstgrenze und die täglichen/wöchentlichen Arbeitsstunden sind Ihnen bekannt. Das ist auch gut so. Zitat von der DRV (können Sie überall nachlesen): Wird meine Erwerbsminderung in Zukunft überprüft? Der Anspruch auf diese Rente besteht solange, die maßgebliche Erwerbsminderungsrente vorliegt. Wir sind verpflichtet von Zeit zu Zeit oder bei einer Arbeitsaufnahme zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Rente noch vorliegen. Liegen diese nicht mehr vor, ist die Rente zu entziehen. Dies gilt auch für Renten ohne zeitliche Befristung. Die Nachprüfung erfolgt bei allen Versicherten, unabhängig von dem bei der Rentenbewilligung festgestellten Gesundheitszustand. Beste Grüße und bestmögliche Gesundheit.
Fastrentenam 14.09.2017 | 12:56
Sofern Sie weniger als 3 Stunden täglich einer steuerfreien Übungsleitertätigkeit nachgehen, hat dies keine Auswirkungen auf Ihre EM-Rente. Da Sie in einem Forum aber keine rechtsverbindliche Antwort bekommen, sollten Sie Ihre diesbezügliche Frage schriftlich, vorab an Ihren zuständigen Rententräger schicken. Nur wenn Sie von diesem grünes Licht bekommen, sind Sie auf der sicheren Seite.
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