Hallo Mathias,
zu 1. Sie sind verpflichtet, jeden Hinzuverdienst zu melden. Das sollten Sie dann tun, wenn Sie die Zahlung und damit auch eine konkrete Abrechnung erhalten haben. Die eigentliche Abrechnung durch Ihren RV-Träger wird dann aber vermutlich erst zum 01.07.2020 im Rahmen der jährlichen Hinzuverdienstprüfung erfolgen.
zu 2. Es gibt eine Besitzschutzregelung (§ 88 SGB VI), die besagt, dass bei Beginn einer Folgerente spätestens innerhalb von 24 Monaten nach dem Ende einer Erwerbsminderungsrente für diese neue Rente mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte maßgebend sind. Die Altersrente kann in diesem zeitlichen Rahmen also nicht niedriger werden.