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Hinzuverdienst und Einmalzahlung aus bAV

von Daniel03.01.2020 | 17:11
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6 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Hallo, ich habe gelesen, dass Betriebsrenten nicht beim Hinzuverdienst angerechnet werden. Wenn aber nun eine Einmalzahlung einer Unterstützungskasse oder aus einer Direktzusage ausgezahlt wird, wird diese doch steuerlich wie Arbeitsentgelt behandelt. Diese Leistungen der bAV werden aber trotzdem nicht zum Hinzuverdienst gezählt?

6 Antworten

W°lfgangam 04.01.2020 | 17:39
Hallo Daniel, um welche Art von Hinzuverdienst/Bezug zu welcher Rentenart geht es bei Ihnen? Neben einer Alters-/Erwerbsminderungsrente, einer Hinterbliebenenrente? Ihre Frage ist im Rentenforum so nicht einzuordnen, auf welche Hinzuverdienstmöglichkeiten/-anrechnungen sich Ihre Frage bezieht. ...und was 'Steuern' betrifft, sind Sie hier völlig falsch. Natürlich macht die DRV erforderliche 'Pauschalbzüge' von einen Hinzuverdienst bei den div. Rentenarten - damit fangen wir bei der Frage aber wieder von vorne an ... Vielleicht stellen/ergänzen Sie Ihre Frage noch mal neu. Gruß w.
Danielam 04.01.2020 | 21:20
Hallo W*lfgang, auf den steuerlichen Aspekzt kommt es mir bei meiner Frage gar nicht an. Dies diente nur zur näheren Erläuterung der Einmalzahlung aus der bAV. Den Hinzuverdienst hinterfrage ich im Zusammenhang mit einer vorgezogenen Altersrente.
Danielam 04.01.2020 | 21:25
Konkret geht es um die Einmalzahlung der Unterstüzungskasse und aus einer Direktzusage...hatte ich vergessen.
W°lfgangam 05.01.2020 | 14:57
Hallo Daniel, lfd. Einkünfte wie auch Einmalzahlungen, die nicht aus einer (abhängigen) Beschäftigung oder (selbständigen/gewerblichen) Tätigkeit stammen, sind kein Einkommen, das als Hinzuverdienst bei der eigenen Rente zu berücksichtigen ist. Die BAV-Zahlung/en bleiben außen vor, dafür interessiert sich aber Ihre gesetzliche Krankenversicherung (neben dem steuerlichen Aspekt der Auszahlung). Die ersten 159 EUR mtl. sind KV-beitragsfrei, der Rest wird mit rd. 18 % KV/PV-Beitragspflichtig - wie auch auf den 120. Teil einer Einmalzahlung (bereinigt um 159 EUR) gerechnet. Mehrere BAV-Leistungen werden dabei zusammengefasst, die 159 EUR 'Freibetrag' gibt es nur 1x. Details dazu können Sie in einem Krankenkassenforum erfragen, beispielsweise hier: https://www.krankenkassenforum.de/ Gruß w.
Danielam 05.01.2020 | 21:30
Hallo W*lfgang, vielen Dank für die Auskünfte. Das Thema Doppelverbeitragung und die nun gültige Entlastung für Betriebsrentner habe ich auch schon länger verfolgt ;-) Für mich gilt es nun, noch eine Frage mit dem Arbeitgeber abzuklären. Der Arbeitgeber zahlt die Leistung aus der Direktzusage standardmäßig am Ende des Jahres aus, in dem man 65 wird (dieses Jahr). Da die Vollrente aber erst 2021 beginnt und auch der Soli 2021 wegfällt, wäre es natürlich besser, wenn die Auszahlung erst 2021 erfolgen würde. Ich bin mal gespannt, ob der Arbeitgeber diesbezüglich mitspielt...
-am 06.01.2020 | 08:08
Hallo Daniel, bei Bezug einer Versichertenrente (egal ob vorzeitig oder erst ab Regelaltersgrenze) sind Leistungen aus einer Betriebsrente nicht als Hinzuverdienst zu berücksichtigen. Betriebsrenten oder andere Versorgungsleistungen sind regelmäßig kein Arbeitsentgelt. Wegen Fragen zu evtl. Beiträgen zur Krankenversicherung aus der Leistung wenden Sie sich bitte an Ihre Krankenkasse. Viele Grüße Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
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