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Experten-Antwort

Hinzuverdienst vorgezogene Altersrente (Gewerbebetrieb)

von Eikes, Steuerberater14.05.2020 | 12:27
72 Ansichten
3 Antworten

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Sehr geehrte Damen und Herren, bei einem Mandanten stellt sich folgende Frage: Bezieht sich die von 6.300,- Euro angehobene Hinzuverdienstgrenze auf 44.590,-- für das Jahr 2020 auch auf Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder nur auf Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitnehmertätigkeit. Mit freundlichen Grüßen Manfred Eikes

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 14.05.2020 | 14:18

Hallo Herr Eikes,

mit dem „Gesetz für den erleichterten Zugang zu sozialer Sicherung und zum Einsatz und zur Absicherung sozialer Dienstleister aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2“ wurde die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze für eine Altersrente in der Zeit vom 1.1.2020 bis 31.12.2020 von 6.300 Euro auf 44.590 Euro angehoben.

Der Hinzuverdienstdeckel wird in dieser Zeit nicht angewendet.

Als Hinzuverdienst werden insbesondere die folgenden Einkommensarten berücksichtigt:

• Arbeitsentgelt aus nicht selbständiger Arbeit

• Arbeitseinkommen aus einer selbständigen Tätigkeit, welches sich aus dem Einkommenssteuerbescheid ergibt

o dazu gehören ebenfalls die (Sofort-)Hilfen des Bundes , sofern die Zuwendungen in die steuerpflichtigen Einnahmen einfließen

• vergleichbares Einkommen

dazu gehören:

o Entschädigungen (Diäten) für Abgeordnete des Deutschen Bundestages, der Länderparlamente oder des Europaparlaments,

o Bezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis (z. B. für Minister, Senatoren und Parlamentarische Staatssekretäre),

o Einkünfte von Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH, die sozialversicherungsrechtlich als selbständig Tätige gelten und steuerrechtlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit beziehen.

Viele Grüße

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

2 Antworten

Siehe hieram 14.05.2020 | 12:45
Hallo Herr Eikes, für den Hinzuverdienst werden alle Einkünfte berücksichtigt, die lt. Einkommensteuerbescheid ob aus selbstständiger oder nichtselbständiger Tätigkeit steuerpflichtig zu berücksichtigen sind, hierzu gehören auch Einnahmen aus Gewerbebetrieb. § 302 Absatz 8 SGB VI macht hier keine Einschränkungen, so dass Ihre Mandantin aus beiden 'Quellen' diesen Gesamtfreibetrag schöpfen darf. Sofern Ihre Mandantin bisher aufgrund des Hinzuverdienstes Rentenkürzungen hinnehmen musste, wird diese aktuelle Änderung automatisch mit der Spitzabrechnung von der DRV zum 01.07.2020 berücksichtigt. Eine Antragstellung ist insofern nicht notwendig.
DaViam 14.05.2020 | 12:52
Hallo, falls Ihr Mandant noch keine Altersrente bezog, weil er eben davon ausging zu viel zu verdienen, kann er selbstverständlich für das Jahr 2020 (sofern alle weiteren Voraussetzungen vorliegen) die vorgezogene Altersrente beantragen.
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