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Zur Experten-Antwort springenHallo Bellamama,
bei der Urlaubsabgeltung handelt es sich grundsätzlich um Arbeitsentgelt, welches bei der Witwenrente als Einkommen anzurechnen ist. Ob die Urlaubsabgeltung der Beitragspflicht unterlag, spielt dabei keine Rolle. Sie ist in dem Monat bei der Einkommensanrechnung zu berücksichtigen, in dem sie gezahlt wurde. Eine Aufteilung auf 12 Monate erfolgt hier nicht, da es sich nicht um eine „typische Einmalzahlung“, wie Urlaubsgeld oder Weihnachtsgeld handelt.
Hallo Bellamama,
Nur jährliche Sonderzuwendungen (wie insbesondere Urlaubs- oder Weihnachtsgeld) sind bei der Einkommensanrechnung beim laufenden Einkommen (mit einem Zwölftel) zu berücksichtigen.
Die Urlaubsabgeltung wird hingegen nicht aufgeteilt sondern im Monat der Zahlung angerechnet, weil es sich hierbei eben nicht um eine solche (zu erwartende) jährliche Sonderzuwendung handelt.
Ihr Vorteil: In der Regel werden Urlaubsabgeltungen im letzten Monat des Beschäftigungsverhältnisses zusätzlich zum laufenden Entgelt gezahlt. Damit handelt es sich um eine sogenannte unterjährige Einkommenserhöhung, welche sich nicht auf die laufende Rentenzahlung auswirkt.
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