Hallo Bellamama,
bei der Urlaubsabgeltung handelt es sich grundsätzlich um Arbeitsentgelt, welches bei der Witwenrente als Einkommen anzurechnen ist. Ob die Urlaubsabgeltung der Beitragspflicht unterlag, spielt dabei keine Rolle. Sie ist in dem Monat bei der Einkommensanrechnung zu berücksichtigen, in dem sie gezahlt wurde. Eine Aufteilung auf 12 Monate erfolgt hier nicht, da es sich nicht um eine „typische Einmalzahlung“, wie Urlaubsgeld oder Weihnachtsgeld handelt.