Guten Tag Frau Habermann,
wenn ich Ihre Aussagen richtig interpretiere, möchten Sie die Antwort auf Ihre Fragen in dem Verfahren zu der von Ihnen erwähnten Kündigungsschutzklage verwenden.
Um eine entsprechende Auskunft zu erhalten, sollten Sie sich mit dieser Frage direkt an Ihren zuständigen Rentenversicherungsträger wenden.
Denn dieses Forum ersetzt keine individuelle Auskunft und Beratung durch den zuständigen Rentenversicherungsträger.
Folgende Fundstelle in den Rechtlichen Arbeitsanweisungen der Rentenversicherung ist einschlägig:
http://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_96AR3.1.6
Dies betrifft insbesondere die folgenden Passagen:
„Einmalzahlungen aus einem nach Rentenbeginn (noch) bestehenden Arbeitsverhältnis sind auch dann als Hinzuverdienst zu berücksichtigen, wenn sie aus Zeiten vor Rentenbeginn resultieren. ..“
„Hat das Arbeitsverhältnis bereits vor Rentenbeginn geendet, sind aus diesem Arbeitsverhältnis gezahlte Beträge nicht als Hinzuverdienst zu berücksichtigen. „
Insofern kommt es für eine abschließende Beurteilung entscheidend auf die Inhalte des Urteils zu Ihrer Kündigungsschutzklage an. Daran wäre dann fest zu machen , bis wann Ihr Arbeitsverhältnis bestanden hat und ob und wann damit ein auf die Rente anrechenbarer Hinzuverdienst vorgelegen hat, oder nicht.
Daran anschließend wäre eine Zuordnung von Einmalzahlungen in der bereits von W*lfgang und von Ihnen zitierten Art und Weise vorzunehmen.
Die sog. „Märzklausel“ besagt dabei folgendes:
Einmalzahlungen, die in der Zeit vom 1. Januar bis 31. März ausgezahlt werden, sind dem letzten Abrechnungszeitraum des Vorjahres zuzuordnen, sofern sie zusammen mit dem laufenden Entgelt in zumindest einem Zweig der Sozialversicherung die anteilige Jahres Beitragsbemessungsgrenze des laufenden Jahres überschreiten.