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Experten-Antwort

Hinzuverdienst - Zufluss

von KerstinH.11.06.2019 | 19:52
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3 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Sehr geehrte Damen und Herren, ich beziehe eine volle Erwerbsminderungsrente, zu der man bekanntermaßen 6.300,00 € pro Jahr hinzuverdienen darf, ohne einen Abzug befürchten zu müssen. Aber wie verhält es sich im folgenden Fall? Eine Kündigungsschutzklage läuft (Minijob). Nehmen wir an, ich gewönne das Verfahren in 2020, dann würden die Gehälter aus 2019 in 2020 nachgezahlt. Dann kämen noch die Verdienste aus 2020 hinzu. Nun habe ich gelesen, dass gem. § 11 EStG der Zuflusszeitpunkt zählt. Ist es richtig, dass die mögliche Nachzahlung der Gehälter aus 2019 dann auf 2020 angerechnet würde? Zweite Frage: wie verhielte es sich mit einer Abfindung? Wird die auch als Hinzuverdienst gewertet? Und wenn ja, findet die Hinzurechnung dann auch im Auszahlungszeitraum statt? Freundliche Grüße Kerstin H.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Guten Tag Frau Habermann,

wenn ich Ihre Aussagen richtig interpretiere, möchten Sie die Antwort auf Ihre Fragen in dem Verfahren zu der von Ihnen erwähnten Kündigungsschutzklage verwenden.

Um eine entsprechende Auskunft zu erhalten, sollten Sie sich mit dieser Frage direkt an Ihren zuständigen Rentenversicherungsträger wenden.

Denn dieses Forum ersetzt keine individuelle Auskunft und Beratung durch den zuständigen Rentenversicherungsträger.

Folgende Fundstelle in den Rechtlichen Arbeitsanweisungen der Rentenversicherung ist einschlägig:

http://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_96AR3.1.6

Dies betrifft insbesondere die folgenden Passagen:

„Einmalzahlungen aus einem nach Rentenbeginn (noch) bestehenden Arbeitsverhältnis sind auch dann als Hinzuverdienst zu berücksichtigen, wenn sie aus Zeiten vor Rentenbeginn resultieren. ..“

„Hat das Arbeitsverhältnis bereits vor Rentenbeginn geendet, sind aus diesem Arbeitsverhältnis gezahlte Beträge nicht als Hinzuverdienst zu berücksichtigen. „

Insofern kommt es für eine abschließende Beurteilung entscheidend auf die Inhalte des Urteils zu Ihrer Kündigungsschutzklage an. Daran wäre dann fest zu machen , bis wann Ihr Arbeitsverhältnis bestanden hat und ob und wann damit ein auf die Rente anrechenbarer Hinzuverdienst vorgelegen hat, oder nicht.

Daran anschließend wäre eine Zuordnung von Einmalzahlungen in der bereits von W*lfgang und von Ihnen zitierten Art und Weise vorzunehmen.

Die sog. „Märzklausel“ besagt dabei folgendes:

Einmalzahlungen, die in der Zeit vom 1. Januar bis 31. März ausgezahlt werden, sind dem letzten Abrechnungszeitraum des Vorjahres zuzuordnen, sofern sie zusammen mit dem laufenden Entgelt in zumindest einem Zweig der Sozialversicherung die anteilige Jahres Beitragsbemessungsgrenze des laufenden Jahres überschreiten.

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2 Antworten

W°lfgangam 11.06.2019 | 22:28
Hallo Kerstin, Zuflussprinzip ESt und Auszahlung/anrechenbarer Hinzuverdienst bei Rente unterscheiden sich doch etwas. Diese Rechtsanweisung der DRV zum Hinzuverdienst bei Rente gibt Ihnen einen ersten Einblick: http://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_… Und ja, ich bin der 'Meinung', dass bei einem weiterhin bestehenden Beschäftigungsverhältnis (wenn auch hier nur Minijob), die 'erklagten' nachzuzahlenden Verdienste IN diese Zeit neben dem Rentenbezug einzurechnen sind. Wird wohl auf die genaue Urteilsbegründung hinauslaufen, wenn damit ein Beschäftigungsende überhaupt festgestellt wird/danach/vorher der Hinzuverdienst rentenrechtlich einzuordnen ist. Gruß w.
KerstinH.am 12.06.2019 | 07:13
Hallo Wolfgang, danke erst einmal für die Antwort. Jedoch ist der hinter dem link zu findende Texte für mich immer noch etwas verwirrend und zwar die Gegenüberstellung dieser Passagen: "Eine Einmalzahlung ist in dem Jahr als Hinzuverdienst zu berücksichtigen, in dem sie gezahlt wurde." Das verstehe ich soweit noch. Z. B. in 2020 gezahlt, aber einen Zeitraum aus 2019 betreffend bedeutet, dennoch anzurechnen als Hinzuverdienst 2020 wegen des Auszahlungszeitpunktes. Weiter heißt es: "Hinsichtlich der Zuordnung kann regelmäßig auf die DEÜV-Meldung zurückgegriffen werden. Es wird dabei unterstellt, dass beitragspflichtige Einmalzahlungen in dem Jahr zugeflossen sind, für das sie gemeldet wurden." Mein Arbeitgeber hat mich bei der Minijobzentrale bereits abgemeldet. Sollte ich die Kündigungsschutzklage in 2020 gewinnen, müsste er mich wieder anmelden und die Gehälter nachzahlen. Hieße das dann also, dass schon aufgrund der erst wieder in 2020 erfolgenden Neuanmeldung die Nachzahlung in 2020 als Hinzuverdienst anzurechnen wäre? Welche Rolle spielt dabei die Märzklausel? Da ich mich auf Ihre Antwort berufen können müsste, muss ich noch fragen, in welcher Funktion Sie in diesem Forum tätig sind. Man könnte mir sonst vorhalten, die Antwort stamme nicht von der DRV und sei daher unbrauchbar. Freundliche Grüße Kerstin Habermann
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