Hallo Luca,
zunächst einmal zur Klarstellung, dass der kalenderjährliche Hinzuverdienst (der mit der Rente zusammen trifft) zunächst (im ersten Schritt) der kalenderjährlichen Hinzuverdienstgrenze gegenübergestellt wird. War die Rente schon wegen Überschreitens dieser Grenze zu kürzen, kommt der Hinzuverdienstdeckel ins Spiel.
Mit ihm soll sicher gestellt werden, dass mit Rente und Hinzuverdienst kein höheres Einkommen als vor dem Rentenbezug erzielt wird. Daher darf die nach dem ersten Schritt gekürzte monatliche Rente zusammen mit einem Zwölftel des kalenderjährlichen Hinzuverdienstes den sogenannten Hinzuverdienstdeckel nicht überschreiten. Wird der Hinzuverdienstdeckel überschritten, wird die Rente in einem zweiten Schritt zusätzlich gekürzt.
Der Hinzuverdienstdeckel wird grundsätzlich jährlich zum 01.07., also auch zum 01.07.2019, neu berechnet. Zu diesem Zeitpunkt wird außerdem das Kalenderjahr 2018 endgültig "abgerechnet" (sogen. Spitzabrechnung), d. h. ggf. in 2018 entstandene Überzahlungen werden zurückgefordert beziehungsweise Nachzahlungen ausgezahlt. Zudem wird gleichzeitig (falls erforderlich und ggf. unter Einbeziehung Ihrer Hinzuverdienste aus dem 1. Halbjahr 2019) eine neue Hinzuverdienstprognose für die Zeit ab 01.07.2019 erstellt und ggf. Ihre Rentenhöhe angepasst. Das ganze Kalenderjahr 2019 wird endgültig aber erst zum 01.07.2020 "abgerechnet" (sogen. Spitzabrechnung). Erst zu diesem Zeitpunkt werden ggf. entstandene Überzahlungen aus 2019 zurückgefordert beziehungsweise Nachzahlungen aus 2019 ausgezahlt. Dieser Spitzabrechnung wird der in 2019 neu berechnete Hinzuverdienstdeckel zugrunde gelegt.
Hallo costacalma,
nach dem neuen Flexirentenrecht ist ausschließlich der jährliche Hinzuverdienst maßgeblich. Wenn Sie nur monatsweise arbeiten und die jährliche Hinzuverdienstgrenze von 6.300,00 unterschreiten haben Sie weiterhin Anspruch auf Ihre Altersrente in voller Höhe.
Hallo Luca,
Ihre Angaben zu Ihrer Rente sind leider etwas ungenau, lassen aber darauf schließen, dass die Rente entweder am 1.1.2019 begonnen hat oder aber zum 1.1.2019 aufgrund Ihres Hinzuverdienstes neu berechnet wurde. In beiden Fällen wurde somit bereits zum 1.1.2019 eine Prognose Ihres voraussichtlichen Verdienstes (übrigens Brutto!) für das gesamte Kalenderjahr 2019 erstellt. Sofern im Kalenderjahr vor dem 1.7. schon eine Prognose gemacht wurde (wie offenbar bei Ihnen am 1.1.19), erfolgt zum 1.7. desselben Kalenderjahres (hier 2019) grundsätzlich keine neue Prognose. Der Rentenversicherungsträger geht dann weiter von der für dieses Kalenderjahr bereits erstellten Prognose aus (dies auch deshalb, weil er zu diesem Zeitpunkt grundsätzlich über keine anderen Kenntnisse verfügt). Haben Sie also 15000 € angegeben, stellt sich die Frage ob, Sie bis zum 31.12. 2019 noch in etwa auf diesen Betrag kommen werden. Wenn nein, sollten Sie schnellstens einen Antrag auf Änderung der Prognose (nur für die Zukunft möglich) stellen. In der Regel wird die neue Prognose aber nur berücksichtigt, wenn sie sie sich um mindestens 10% von der bisherigen unterscheidet. Eine Abrechnung (Auszahlung von Nachzahlungen oder Rückforderung von Überzahlungen) erfolgt unabhängig davon aber erst zum 1.7.2020 für das gesamte Kalenderjahr 2019.
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