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Experten-Antwort

Hinzuverdienstgrenze

von Olli09.01.2017 | 19:29
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5 Antworten

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Hallo zusammen, ich war heute bei der Rentenversicherung und habe mir eine Rentenauskunft ausdrucken lassen, da ich demnächst einen Antrag auf teilweise Erwerbsminderungsrente stellen werde. Ich habe ich mir die Hinzuverdienstgrenzen angesehen. Da ich am 09.06.2016 mir schon mal eine Auskunft erhallten habe, habe ich diese verglichen und mir ist aufgefallen, dass die Grenze erheblich gesunken ist. 2016 bei voller Zahlung € 1820,00 und heute nur noch € 1240,00. Ich wollte fragen, wie dies zustande kommen kann? Zudem wollte ich wissen, ob sich die Grenze auch ändern kann, wenn die Rente bereits gewährt wurde? Danke vorab für die Hilfe. Schönen Gruß Olli

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Olli,

für die Ermittlung der Hinzuverdienstgrenze werden bisher noch die Entgeltpunkte der letzten drei Kalenderjahre vor Eintritt der teilweisen Erwerbsminderung (mindestens 1,5 Entgeltpunkte) zugrunde gelegt. Dies erklärt auch den niedrigeren Wert in der aktuellen Rentenauskunft.

Zum 01.07.2017 werden im Rahmen des Flexirentengesetz jedoch einige Änderungen in kraft treten, u.a. die Neuregelungen des Hinzuverdienstes für die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung.

Hierbei ergeben sich folgende Änderungen:

Bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung wird die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze individuell berechnet. Sie beträgt das 0,81fache der jährlichen Bezugsgröße, vervielfältigt mit den Entgeltpunkten des Kalenderjahres mit den höchsten Entgeltpunkten aus den letzten 15 Kalenderjahren vor Eintritt der Erwerbsminderung, mindestens jedoch 0,5 Entgeltpunkten. Bei einem Durchschnittsverdiener wird die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze im Jahr 2017 bei ca. 28.920 Euro (monatlich ca. 2.410 Euro) liegen. Wenn die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze überschritten wird, erfolgt die Ermittlung des Anrechnungsbetrags genauso wie bei der Rente wegen voller Erwerbsminderung.

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4 Antworten

W*lfgangam 09.01.2017 | 19:59
Hallo Oli, in der Rentenauskunft werden immer die 3 letzten Jahre für die Hinzuverdienstgrenzen zugrunde gelegt - neue Rentenauskunft, neue letzte 3 Jahre, anderer Ausgangswert für die 'alten' Hinzuverdienstgrenzen ...Ihr Einkommen im letzten 3-Jahres-Zeitraum ist massiv gesunken. Vergessen Sie aber die abgestuften Hinzuverdienstgrenzen. Seit 01.01.2017 gibt es im Rahmen der 'Flexirente' ein neues Hinzuverdienstrecht - kann nur in den jetzigen Rentenauskünften nicht dargestellt/berechnet werden ...in vielleicht 3 Monaten wird das möglich sein. Hätte man Ihnen in der Beratungsstelle auch schon mal grob erklären können ...wenn Sie einen Beratungstermin gehabt hätten. Gruß w.
Rentensputnikam 09.01.2017 | 20:27
@Wolfgang: Nach meinem Kenntnisstand gilt das neue Hinzuverdienstrecht erst ab dem 01.07.2017!
W*lfgangam 09.01.2017 | 21:02
Hallo Rentensputnik, Sie haben Recht, Inkrafttreten hier erst zum 01.07.2017 ...na, bis dahin ist es in der nächsten/neuen Rentenauskunft drin :-) Gruß w.
senf-dazuam 10.01.2017 | 08:30
Hallo Olli! Unter http://flexirente.drv.info können Sie sich über die Änderungen informieren. Ein Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze wird sich in Kürze nicht mehr so gravierend auf die Rentenhöhe auswirken. Außerdem ist der höchste Verdienst der letzten 15 Jahre für die Anrechnung relevant, es werden nicht mehr nur die letzten drei Jahre betrachtet.
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