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Zur Experten-Antwort springenHallo Olli,
für die Ermittlung der Hinzuverdienstgrenze werden bisher noch die Entgeltpunkte der letzten drei Kalenderjahre vor Eintritt der teilweisen Erwerbsminderung (mindestens 1,5 Entgeltpunkte) zugrunde gelegt. Dies erklärt auch den niedrigeren Wert in der aktuellen Rentenauskunft.
Zum 01.07.2017 werden im Rahmen des Flexirentengesetz jedoch einige Änderungen in kraft treten, u.a. die Neuregelungen des Hinzuverdienstes für die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung.
Hierbei ergeben sich folgende Änderungen:
Bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung wird die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze individuell berechnet. Sie beträgt das 0,81fache der jährlichen Bezugsgröße, vervielfältigt mit den Entgeltpunkten des Kalenderjahres mit den höchsten Entgeltpunkten aus den letzten 15 Kalenderjahren vor Eintritt der Erwerbsminderung, mindestens jedoch 0,5 Entgeltpunkten. Bei einem Durchschnittsverdiener wird die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze im Jahr 2017 bei ca. 28.920 Euro (monatlich ca. 2.410 Euro) liegen. Wenn die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze überschritten wird, erfolgt die Ermittlung des Anrechnungsbetrags genauso wie bei der Rente wegen voller Erwerbsminderung.
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