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Experten-Antwort

Hinzuverdienstgrenze

von Janika23.06.2011 | 09:32
3774 Ansichten
6 Antworten

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Ich habe folgende Frage: Bei Erhalt einer Altersrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze gibt es ja eine Hinzuverdienstgrenze. Hierüber habe ich mich schon ausführlich informiert, jedoch ist mir noch nicht ganz klar, welche Einkünfte hier einfließen? Auch Einkünfte aus Kapitalvermögen und EInkünfte aus Vermietung und Verpachtung?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Nur Arbeitsverdienst oder Arbeitseinkommen wird als Hinzuverdienst bei einer Altersrente vor der Regelaltergrenze berücksichtigt. Miete/Pacht und/oder Einkünfte aus Kapitalvermögen zählen nicht dazu.

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5 Antworten

-_-am 23.06.2011 | 09:40
Anspruch auf eine Altersrente besteht nach § 34 Abs. 2 S. 1 SGB 6 i. d. F. ab 01.01.2008 bis zum Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird, nur dann, wenn das Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung oder das Arbeitseinkommen aus einer selbständigen Tätigkeit oder vergleichbares Einkommen die monatlich maßgebende Hinzuverdienstgrenze (§ 34 Abs. 2, 3 SGB 6) nicht übersteigt. Kapitalvermögen und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zählen dazu nicht.
Batrixam 23.06.2011 | 13:33
Es sei denn sie werden als gewerbliche Einnahmen versteuert. Dann zählen sie auch zum Hinzuverdienst dazu.
Sozialröchler?am 23.06.2011 | 23:23
Miete/Pacht und/oder Einkünfte aus Kapitalvermögen zählen nicht dazu.
Es sei denn sie werden als gewerbliche Einnahmen versteuert. Dann zählen sie auch zum Hinzuverdienst dazu.
Dann handelt es sich aber NICHT um Einnahmen aus Miete/Pacht und/oder Einkünfte aus Kapitalvermögen, sondern um Arbeitseinkommen. Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung, Arbeitseinkommen aus einer selbständigen Tätigkeit oder vergleichbares Einkommen wurden bereits als relevant erwähnt.
...am 24.06.2011 | 10:19
Zitat von Sozialröchler? anzeigenausblenden
Es sei denn sie werden als gewerbliche Einnahmen versteuert. Dann zählen sie auch zum Hinzuverdienst dazu.
Dann handelt es sich aber NICHT um Einnahmen aus Miete/Pacht und/oder Einkünfte aus Kapitalvermögen, sondern um Arbeitseinkommen. Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung, Arbeitseinkommen aus einer selbständigen Tätigkeit oder vergleichbares Einkommen wurden bereits als relevant erwähnt.
Nur, dass manche diese Einnahmen dann nicht als Arbeitseinkommen wahrnehmen, sondern der Meinung sind, es handelt sich dennoch um Miete-/Pachteinnahmen, weil sie bekommen ja schließlich Miete... Das was es tatsächlich ist und das, als was es von den Betroffenen eingestuft wird, stimmt nicht immer überein...
Wilfried Wiatram 27.06.2011 | 11:51
Zitat von ... anzeigenausblenden
Wenn Einkommen aus selbständiger Tätigkeit hinzugerechnet werden, warum wird dann kein Negativeinkommen gegengerechnet? Miete/Pacht und/oder Einkünfte aus Kapitalvermögen zählen nicht dazu.
Es sei denn sie werden als gewerbliche Einnahmen versteuert. Dann zählen sie auch zum Hinzuverdienst dazu.
Dann handelt es sich aber NICHT um Einnahmen aus Miete/Pacht und/oder Einkünfte aus Kapitalvermögen, sondern um Arbeitseinkommen. Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung, Arbeitseinkommen aus einer selbständigen Tätigkeit oder vergleichbares Einkommen wurden bereits als relevant erwähnt.
Nur, dass manche diese Einnahmen dann nicht als Arbeitseinkommen wahrnehmen, sondern der Meinung sind, es handelt sich dennoch um Miete-/Pachteinnahmen, weil sie bekommen ja schließlich Miete... Das was es tatsächlich ist und das, als was es von den Betroffenen eingestuft wird, stimmt nicht immer überein...
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