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Experten-Antwort

Hinzuverdienstgrenze bei Gleitzone

von Firma GenoMed04.04.2019 | 10:02
97 Ansichten
5 Antworten

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Sehr geehrte Damen und Herren, wir erstellen Lohnabrechnungen für unsere Mandanten. Ich habe eine Mitarbeiterin die ein Steuer- und SV-pflichtiges Gehalt in Höhe von 582,51€ erhält. Damit befindet Sie sich in der Gleitzone. Das RV-Brutto beträgt lt. Gleitzone somit 509,26€ Wird die Hinzuverdienstgrenze mit 509,26 € berechnet? Hierbei wäre der Jahresverdienst unter 6300,00€ Bei Berechnung mit 582,51€ x 12 Monat, wäre der Betrag von 6300,00 € überschritten. Können Sie mir hierzu Auskunft geben? Vielen Dank im Voraus MFG D. Jegart

2 Experten-Antworten

Experten-Antwortam 04.04.2019 | 16:50

Wird ein Arbeitsentgelt innerhalb der Gleitzone, das heißt monatlich zwischen 450,01 EUR und 850,00 EUR erzielt, stellt das tatsächlich erzielte Bruttoarbeitsentgelt den zu berücksichtigenden Hinzuverdienst dar. Damit überschreitet Ihre Mitarbeiterin die Hinzuverdienstgrenze in Höhe von 6.300,00 EUR, wenn das Arbeitsentgelt in Höhe von 582,51 EUR in 12 Monaten im Jahr erzielt wird.

Experten-Antwortam 11.04.2019 | 14:43

Als Hinzuverdienst ist das Arbeitsentgelt im Sinne der §§ 14, 17 SGB IV in Verbindung mit der SvEV zu berücksichtigen.

3 Antworten

§ 34 SGB VIam 04.04.2019 | 11:24
Laut Arbeitsanweisung zu § 34 SGB VI der Deutschen Rentenversicherung gilt: Wird ein Arbeitsentgelt innerhalb der Gleitzone im Sinne des § 20 Abs. 2 SGB IV, das heißt monatlich zwischen 450,01 EUR und 850,00 EUR erzielt, stellt das tatsächlich erzielte Bruttoarbeitsentgelt den zu berücksichtigenden Hinzuverdienst dar. Die gegebenenfalls der Beitragsentrichtung zugrunde gelegte, vom tatsächlichen Bruttoarbeitsentgelt abweichende beitragspflichtige Einnahme im Sinne des § 163 Abs. 10 SGB VI ist unbeachtlich.
GenoMed. e.G.am 11.04.2019 | 12:00
Vielen Dank für Ihre Expertenantwort. Ein pauschal versteuerter Zuschuss zur BaV in Höhe von 50,00 € zählt dann aber nicht zum zu berücksichtigenden Bruttoarbeitsentgelt, da dieser SV-frei ist oder? MFG D. Jegart
Kaiseram 11.04.2019 | 13:18
Als Arbeitgeber sollten Sie mal Ihre Hausaufgaben in Sachen Lohnabrechnung machen.
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