Hallo schneidergockel,
maßgebend ist das SV-Brutto, also alles das, was im Sinne der Sozialversicherung als "Arbeitsentgelt" gilt (bei Interesse nachzulesen in § 14 SGB IV und der Sozialversicherungs-Entgelt-Verordnung). Die Beitragsbemessungsgrenze würde allerdings nicht beachtet werden - also, wenn das SV-Brutto nur wegen des Überschreitens der BBG unter dem Gesamt-Brutto liegt, dann ist das volle Entgelt auch als Hinzuverdienst anzurechnen. Wenn aber das SV-Brutto z.B. wegen steuerfreier Zuschläge oder wegen einer Entgeltumwandlung zur betrieblichen Altersversorge vom Gesamt-Brutto abweicht, dann ist das niedrigere SV-Brutto maßgebend.