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Hinzuverdienstgrenze bei Renteneintritt vor dem 65. Lj, steuer- und sv-freie Bezüge

von K.S.24.10.2007 | 13:28
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5 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Bei Renteneintritt vor Vollendung des 65. Lebenjahres darf ein Betrag in Höhe von 350,00 € hinzuverdient werden (ohne Kürzung der Rente). Als Hinzuverdienst gilt das monatliche Brutto-Entgelt. Was ist darunter zu vetstehen? Wie verhält es sich mit steuer- und sv-freien Bezügen, wie die monatliche Sachbezugsgrenze in Höhe von 44,00 €, die der Arbeitgeber steuerfrei gewähren kann. Wird dies ebenfalls bei Ermittlung der Hinzuverdienstgrenze berücksichtigt? Wo finde ich hierzu ggf. eine gesetzl. Grundlage?

5 Antworten

Schiko.,am 24.10.2007 | 14:42
Auf diese idee muss man mal erst kommen.Bin sicher hier nicht kompetent, meine aber, ein geld- wertiger sachbezug bis höchstens 44 euro im monat spielt nur im steuerrecht eine rolle und ist steuer- befreit. Meine also, der monatslohn von 350 brutto plus 44 geldwertiger sachbezug wird mit 350 renten- unschädlich bewertet. Mit freundlichen Grüßen.
K.S.am 24.10.2007 | 16:10
Vielen Dank für Ihre Antwort. Der § 34 SGB VI ist mir bekannt. Allerdings bezog sich meine Frage auf die gesetzliche Regelung, darauf wo festgelegt ist das sv-freie Sachbezüge bei der Ermittlung der monatlichen Hinzuverdienstgrenze nicht zu berücksichtigen sind. Bzw wo eine Definition des Bruttoengelt bzw des Arbeitseinkommen (ggf. aus dem Steuerrecht) zu finden ist.
Michael1971am 25.10.2007 | 07:42
Hallo, aus der Verwendung des Begriffes Arbeitsentgelt in § 34 SGB VI ergibt sich im Umkehrschluß, dass alles, was kein Arbeitsentgelt i.S. § 14 SGB IV darstellt, auch nicht als Hinzuverdienst zu berücksichtigen ist. Die Festlegung, in welcher Höhe Sachbezug sv-frei ist, dürfte sich nicht unmittelbar aus dem EStG ergeben, sondern aus den Lohnsteuerrichtlinien, an die sich die Arbeitsentgeltverordnung anlehnt. Eine Definition des Begriffes Arbeitslohn im Steuerrecht finden Sie übrigens in § 2 LStDV.
Robert1972am 25.10.2007 | 08:43
Grundsätzlich regelt § 14 SGB IV für alle Zweige der Sozialversicherung den Arbeitsentgeltbegriff. Danach sind alle laufenden und einmaligen Zahlungen die einem Arbeitnehmer aus einer Beschäftigung zufließen Arbeitsentgelt. Die Verordnungsermächtigung des § 17 Abs. 1 SGB IV gestattet der Bundesregierung, eigene Entgeltverordnungen zu erlassen, wie z. B. ab 01.01.2007 die Sozialversicherungsentgeltverordnung SvEV. In diesen Verordnungen können Ausnahmeregelungen festgelegt werden. In der SvEV ist u.a. geregelt, dass einmalige Einnahmen und laufende Sondereinnahmen nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen sind, wenn sie lohnsteuerfrei sind. Damit werden gewisse Zuwendungen ganz oder teilweise von der Einbeziehung in das sozialversicherungspflichtige Arbeitsentgelt ausgenommen. Zum steuerpflichtigen Arbeitslohn und zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt in der Sozialversicherung gehören also auch Sachbezüge, außer sie sind ausdrücklich steuerfrei gestellt. Zunächst ist zu beurteilen, ob es sich bei den Zahlungen des Arbeitgebers um Einnahmen i.S.v. § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG handelt. Denn § 8 Abs. 2 Satz 8 EStG sieht eine monatliche Freigrenze i.H.v. 44 € für die Steuerpflicht von Sachbezügen nach dessen Satz 1 vor. Entscheidend für die Anwendung der Freigrenze ist auch, ob Sachbezüge unter den Rabattfreibetrag von jährlich 1080 € fallen oder nach den amtlichen Sachbezugswerten zu bewerten sind. Trifft beides nicht zu, so sind sie steuer- und beitragsfrei, wenn der Wert von monatlich 44 € nicht überschritten wird. § 34 SGB VI stellt für den Hinzuverdienst auf das beitragspflichtige Arbeitsentgelt i.S.v. § 14 SGB IV ab. D.h. sofern die Voraussetzungen für die Anwendung der 44 €-Freigrenze erfüllt sind, liegt kein Arbeitsentgelt und kein zu berücksichtigender Hinzuverdienst vor. - Der Kreis schließt sich wieder.
K.S.am 26.10.2007 | 12:33
Das ist ne Antwort mit der kann ich was anfangen! Vielen Dank an Robert 1972
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