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Hinzuverdienstgrenze bis 2007 bei aufgeteiltem Urlaubs- und Weihnachtsgeld

von Hinzuverdiener12.06.2008 | 08:21
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7 Antworten

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Ich beziehe seit Dezember 2004 eine vorgezogene Altersrente. Ich übe seit Januar 2005 eine geringfügige Nebenbeschäftigung aus, das monatliche Entgelt beträgt 345,00 EUR. Zugleich wurde mir arbeitsvertraglich jeweils einmal jährlich im Juni ein Urlaubsgeld und im Dezember ein Weihnachtsgeld in Höhe von jeweils 330,00 EUR zugesichert. Diese Sonderzahlungen in Höhe von insgesamt 660,00 EUR wurden von Seiten des Arbeitgebers, der sich diesbezüglich auch bei der Minijobzentrale rückversichert hat, in monatliche Teilbeträge zu jeweils 55,00 EUR gestückelt, so daß mir monatlich 400,00 EUR ausbezahlt wurde. Dem Arbeitegber ist diese Verfahrensweise lieber, weil er dadurch nur eine Lohnabrechnung und eine Dauer-beitragsnachweisung im Jahr erstellen musste. Meine Frage: Ist die Verfahrensweise meines Arbeitegbers tatsächlich rechtens oder ich muß ich bei einer Kontrolle befürchten, daß mir die Altersrente nachträglich wegen Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze gekürzt wird? Ich erhalte wie gesagt keinen Cent mehr, als wenn die Sonderzahlungen im Juni und im Dezember in einem Betrag ausbezahlt würden. zweite Frage: Wie verhält es sich generell mit Vorschusszahlungen (hier auf Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld) bei der Prüfung der Hinzuverdienstgrenzen?

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Moderation · 1Ihre Vorsorge

Hallo Hinzuverdiener,

die Aussage von Michael1971 ist richtig. Bis 12/2007 waren bei der Geringfügigkeit (Beitragsrecht) und beim Hinzuverdienst (Rente) unterschiedliche Grenzen zu beachten, die völlig unabhängig voneinander geprüft wurden. Mit 400 Euro haben Sie die Hinzuverdienstgrenze für die Vollrente überschritten.

Moderation · 2Ihre Vorsorge

Ich fürchte, dass auch diese Argumentation nicht zu dem von Ihnen gewünschten Ergebnis führt, denn Vorschüsse auf noch nicht fällige Lohn- oder Gehaltsansprüche gehören zum sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt (LSG Bayern, Urteil v. 16.3.1960, L 4 Kr 115/60). Daran kann nach diesem Urteil auch die Tatsache, dass auf die Vorschüsse im Zeitpunkt der Zahlung kein Rechtsanspruch bestand, nichts ändern. Dies deckt sich auch mit der Definition des Begriffs Arbeitsentgelt.

5 Antworten

Michael1971am 12.06.2008 | 09:58
Zunächst ist festzustellen, dass die Vorgehensweise Ihres Arbeitgebers rechtens ist, da dieser auch nur die versicherungs- und beitragsrechtliche Seite Ihrer Tätigkeit zu beachten hat. Der Arbeitgeber muß also Beiträge aus dem Entgelt abführen, auf dass Sie Anspruch haben. Ob und wann das Entgelt ausgezahlt wird, berührt die Beitragspflicht nicht. Auch die Minijobzentrale gibt lediglich Auskünfte über die beitragsrechtlichen Aspekte Ihrer Tätigkeit, nicht über die möglichen auswirkungen als Hinzuverdienst. Anders als bei der Bestimmung der Versicherungs- und Beitragspflicht einer Tätigkeit kommt es beim Hinzuverdienst auf das Zuflußprinzip an. Dies bedeutet, dass die Einmalzahlungen in den Monaten zu berücksichtigen sind, in denen Sie ausgezahlt werden. Sie haben demnach bis 31.12.2007 mit einem regelmäßigen Verdienst von 400 EUR die Hinzuverdienstgrenze für die Vollrente überschritten. Sie sollten sich also auf eine Rückforderung einrichten.
Rosannaam 12.06.2008 | 10:14
Ich muss @Michael1971 leider zustimmen. Was die Überschreitung der Hinzuverdienstgrenze ab 01/2008 angeht, ist nichts zu befürchten. Die HZVG von 400,- € darf im Laufe eines Kalenderjahres 2 x bis zum Doppelten überschritten werden. Das zusätzlich gezahlte Urlaubs- oder Weihnachtsgeld ist rentenunschädlich, wenn das Entgelt insgesamt 2 x 800,- € nicht übersteigt. MfG Rosanna.
JoJoam 12.06.2008 | 10:33
Hallo, die Rechtslage ist klar und wurde auch ausführlich dargestellt. Meine Empfehlung: keine schlafende Hunde wecken. Die Entgeltmeldung an die DRV bewegt sich in einem Rahmen, der keinen Anlass zu einer Überprüfung gibt. Die Meldung enthält nur Zeitraum und Eurobetrag; es ist nicht erkennbar, ob monatlich 400 Euro gezahlt worden sind oder ob es sich um einzweimaliges Überschreiten handelt. Also abwarten. Im Falle des Falles: Sie haben hofentlich einen Vertrag, in dem das beschriebene Verfahren festgelegt ist, d.h. das Sie Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld in der Höhe XX erhalten. Vielleicht läßt die DRV ja mit sich reden. JoJo
Rosannaam 13.06.2008 | 10:21
..."keine schlafende Hunde wecken. Die Entgeltmeldung an die DRV bewegt sich in einem Rahmen, der keinen Anlass zu einer Überprüfung gibt." Ich kann @Jojo hier nicht zustimmen! Wenn für das Jahr 2007 12 x 400,- € = 4800,- € gemeldet wurden, wird in der Regel sehr wohl überprüft, wie hoch das MTL. Entgelt war. Selbst die SB der DRV können rechnen und vermuten dann zunächst einen Verdienst von mtl. 400,- €! :-)) Wenn sich dann herausstellt, dass tatsächlich mtl. 400,- € und nicht 10 x bis 350,- € und 2 x bis zum Doppelten verdient wurden, hat @Hinzuverdiener ein Problem. Aber das soll jeder für sich entscheiden, ob er es mitteilit oder nicht. Ändert im Endeffekt nichts an der Tatsache, dass vermutlich die zu Unrecht gezahlte Vollrente überzahlt ist und zurückgezahlt werden muss.
Hunzuverdieneram 17.06.2008 | 10:06
Ich bitte um Überprüfung der Rechtslage bezüglich der Besonderheit, das hier (in den zehn "Zwischenmonaten") lediglich eine Vorschusszahlung auf die vertraglich zustehenden zweimal jährlich fällig gewordenen Sonderzahlungen geleistet wurden. Und zweitens: wäre die Rechtslage dieselbe, wenn ich zum Beispiel im August einen Vorschuss von z.B. 100 Euro zum eigentlichen Hinzuverdienst bekommen würde, welcher im September wieder abgezogen wird? Nichts anderes ist doch hier passiert, ich habe Vorschusszahlungen von monatlich 55,00 EUR auf die im Juni und im Dezember zustehenden Sonderzuwendungen erhalten, die danach verrechnet wurde.
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