Anspruch auf eine Altersrente als Vollrente besteht bis zum Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird, nur dann, wenn das Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung oder das Arbeitseinkommen aus einer selbständigen Tätigkeit oder vergleichbares Einkommen die monatlich maßgebende Hinzuverdienstgrenze von 400 Euro nicht übersteigt.
Einkünfte aus betrieblicher Altersversorgung sind weder Arbeitsentgelt, noch Arbeitseinkommen, noch vergleichbares Einkommen i. S. d. § 34 SGB 6.