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Experten-Antwort

Hinzuverdienstgrenze für die Altersrente als Vollrente

von Franziska 195004.07.2010 | 18:55
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8 Antworten
Hallo an die Experten und Forumsteilnehmer, über das Thema Hinzuverdienst und Altersrente hab es schon viele Beiträge im Forum. Um auf meine Fragen eine Antwort zu finden, war meine Suche im Lexikon und in den früheren Beiträgen leider nicht ausreichend. Folgende Situation: Jahrg. 1950, weibl., ab dem 01.03.2010 Bezug von Altersrente für Frauen mit 18% Abschlag. Dazu kommt noch eine betriebl. Altersversorgung (ebenfalls mit Abschlägen), die sich a.Gr. von Modellwechseln und Fusionen dieses Betriebes aus verschiedenen Teilen zusammensetzt. Zwar gab es vor Rentenbeginn jährliche Infos über die Höhe der einzelnen Teile dieser Altersversorgung, aber keine Auskünfte dazu, welche exakten Euro-Beträge genau bei Rentenbeginn anfallen. Das hat dazu geführt, dass ich ohne Kenntnis einer Musterberechnung meine Betriebsrenten beantragen mußte. Knackpunkt ist der Teil, der dem Lohnsteuerabzug unterliegt. Diese Summe beträgt nun rd. € 423,00. Damit liege ich oberhalb der Hinzuverdienstgrenze von € 400,00. Dieser Teil stammt aus einer betriebl.Altersversorgung, wovon erst nachträglich die LSt abgezogen wird. Damals von der Firma gut gemeint, heute mein Pech, denn damit würde ich bis zum 65. Lj. nur 2/3 meiner DRV-Rente erhalten. Alternative dazu gibt es wohl keine, denn sonst hätte ich erst in rd. 5 Jahren meine Renten beziehen können. Auf die Höhe der lohnsteuerplichtigen betriebl.Altersversorgung hatte ich während der Arbeitsphase keinen Einfluss gehabt, ich kann sie auch künftig nicht mehr verändern, um unter die Grenze von € 400,00 zu kommen. Und nun muss diese Lohnsteuer eben gezahlt werden und das ist jetzt bei Rentenbezug lebenslang. Meine Fragen: 1) Welche der einkommenssteuerpflichtigen Einkunftsarten zählen außerdem noch zur Hinzuverdienstgrenze? Ich habe von sog. aktiven und passiven Arten gehört. Passive, wie z.B. Zinserträge sollen nicht dazu zählen. Kann durch Verluste bei anderen (ggf. nur aktiven) Einkunftsarten das Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze evtl. wieder gesenkt werden? 2) Das würde bedeuten, dass mein Steuererbescheid als Grundlage für das Errechnen des jährl. Hinzuverdienstes dienen müßte? Dagegen spricht, dass bereits bei 2-maligem Überschreiten der Grenze pro Jahr, bei mir also nach 2 Monaten Rentenbezug dies schon erreicht wäre. Kommt hier die Rentenversicherung auf mich zu oder muss ich mich melden? 3) Sofern ich bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nur 2/3 meiner BfA-Rente erhalte, ergeben sich daraus für die Rentenberechnung ab dem 65. Lj. Änderungen? 4) Erfolgt die Vollzahlung bei erreichen der Regelaltersgrenze automatisch oder müßte ich dann einen weiteren Antrag stellen? 5) Wie werden die Chancen eingeschätzt, dass die Hinzuverdienstgrenzen für Rentner in nächster Zeit fallen oder gelockert werden? Ich glaube, dass in Zeiten, in denen auf eine gute betriebliche Altersversorgung als zusätzliches Standbein viel Wert gelegt wird, bei weitem nicht allen Versicherten klar ist, welche Folgen diese Ausgestaltung haben kann. Manche werden glauben, mein Problem wäre ein "Luxusproblem", aber wegen wenigen Euros "zuviel" im Gegenzug mehrere Hundert Euros pro Monat zu verlieren, das ist trotzdem bitter. Im voraus vielen Dank für Ihre Unterstützung. Franziska

2 Experten-Antworten

Experten-Antwortam 05.07.2010 | 09:04

Anspruch auf eine Altersrente als Vollrente besteht bis zum Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird, nur dann, wenn das Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung oder das Arbeitseinkommen aus einer selbständigen Tätigkeit oder vergleichbares Einkommen die monatlich maßgebende Hinzuverdienstgrenze von 400 Euro nicht übersteigt.

Einkünfte aus betrieblicher Altersversorgung sind weder Arbeitsentgelt, noch Arbeitseinkommen, noch vergleichbares Einkommen i. S. d. § 34 SGB 6.

Experten-Antwortam 06.07.2010 | 11:51

Unter „vergleichbares Einkommen“ im Sinne von § 34 SGB 6 fallen Entschädigungen für Abgeordnete, Bezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis (z. B. für Minister und Parlamentarische Staatssekretäre) sowie Vorruhestandsgeld. Darüber hinaus ist der (bei Ausübung von Altersteilzeitarbeit zusätzlich zum Bruttoarbeitsentgelt gezahlte) steuerfreie Aufstockungsbetrag als vergleichbares Einkommen zu berücksichtigen. Ebenfalls zählen auch die Einkünfte von geschäftsführenden Gesellschaftern einer GmbH dazu.

6 Antworten

W*lfgangam 04.07.2010 | 20:40
Hallo Franziska, eine betriebliche Altersversorgung - gleich in welcher Höhe - ist KEIN Hinzuverdienst, der bei den gesetzlichen Renten zu berücksichtigen wäre. Gruß w. ...Ausnahme: 'neue' Hinterbliebenenrente - aber so weit sind Sie ja noch nicht ;-) Vorm Senden ...Red: > This name is occupied Können Sie mir das mal erklären, warum 'Wolfgang' nicht geht ?
Franziska 1950am 05.07.2010 | 11:44
Hallo in die Runde, vielen Dank für die beiden Antworten, soweit sehe ich jetzt klar, dass meine Betriebsrente - auch für den Teil der Lohnsteuerpflicht - nicht als Hinzuverdienst angerechnet wird. Große Erleichterung! Bitte erklären Sie mir noch den Begriff "vergleichbares Einkommen". Was würde dazu zählen? Hat das damit zu tun, dass unterschieden wird zwischen sog. aktivem und passivem Einkommen? Ich habe mir den genannten § 34 SGB 6 angesehen, aber nichts entsprechendes gefunden. Auch der Eintrag in Wikipedia hat mir nicht unbedingt Klarheit verschafft, da hierzu von einem weiteren Autor eine Korrektur verfasst wurde. Gültigkeit hat für mich, was der DRV-Experte dazu sagt. Es ist wohl so, dass zwischen meiner Fragestellung für den eigenen Rentenbezug und der Situation bei Hinterbliebenenrenten nochmals große Unterschiede bestehen. Bitte deshalb eine Antwort auf meine Frage zum "vergleichbaren Einkommen" bei meinem Rentenbezug und dazu, was den anrechenbaren Hinzuverdienst im Fall von Hinterbliebenenrenten betrifft bei Ehepaar (beide Jahrg. 1950, verh. seit 1981). Danke und freundliche Grüsse Franziska
RFnam 05.07.2010 | 16:22
Zu dem vergleichbaren Einkommen gehören : Entschädigungen (Diäten) für Abgeordnete des Deutschen Bundestages, der Länderparlamente oder des Europaparlaments, Bezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis (zum Beispiel für Minister, Senatoren und Parlamentarische Staatssekretäre), Vorruhestandsgeld im Sinne des § 3 Satz 1 Nr. 4 SGB VI und der im Rahmen eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses zusätzlich zum Bruttoarbeitsentgelt gezahlte steuerfreie Aufstockungsbetrag. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn der Versicherte anstelle des (Grund-)Arbeitsentgelts aus der Beschäftigung eine Lohnersatzleistung (zum Beispiel Krankengeld) erhält und (solange) der steuerfreie Aufstockungsbetrag vom Arbeitgeber oder der Agentur für Arbeit gezahlt wird. ------------------------------------------------- Bei Hinterbliebenenrenten gibt es keine Hinzuverdienstgrenze, sondern bei Überschreiten einer bestimmten Grenze (Freibetrag) erfolgt eine Einkommensanrechnung, d. h. die H-Rente wird gekürzt und kann bei hohem Einkommen zum Ruhen kommen. Der Anrechnung unterliegen so ziemlich alle nur denkbaren Einkommen; dafür reicht hier der Platz nicht aus; nachzulesen im § 18a SGB IV.
franziska 1950am 06.07.2010 | 21:41
Hallo in die Runde, erst einmal vielen Dank für die umfassende Beantwortung meiner Fragen. All die genannten Möglichkeiten, "vergleichbares Einkommen" zu erzielen, treffen bei mir nicht zu. Aber für die Situation meines Mannes, der z.Zt. in der Freistellungsphase der ATZ ist, könnte die Sache mit dem steuerfreien Aufstockungsbetrag evtl. doch von Interesse sein. Dabei ist uns nicht klar, bei welcher Konstellation hier ein Hinzuverdienst überhaupt anfallen würde? Es war so gedacht, dass mein Mann (geb. 01/1950) nach Beendigung der ATZ-Phase, d.i. zum 01.02.2013 in Rente geht. Dabei könnte er entweder die Rente nach ATZ oder die sog. Rente für langjährig Versicherte jew. mit Abschlag in Anspruch nehmen. Macht das in diesem Fall einen Unterschied? Würde er im Jahr 2013 nur den steuerfreien Aufstockungsbetrag für den Monat Januar 2013 als Hinzuverdienst für das ganze Jahr angerechnet bekommen? Haben wir das richtig verstanden? Falls nicht, bitte um Auskunft. Außerdem steht im ATZ-Vertrag meines Mannes, dass er am Ende der Vertragslaufzeit noch eine Abfindung von mehreren Tausend Euro bekommen wird. Diese Abfindung ist aber ganz normal lohnsteuerpflichtig. Trotzdem Hinzuverdienst? Vielen Dank und freundliche Grüsse Franziska
Franziska 1950am 11.07.2010 | 13:03
Hallo in die Runde, meine letzten Fragen vom 06.07.2010 entstanden erst einmal dadurch, dass in 2 Forumsbeiträgen der steuerfreie Aufstockungsbetrag bei ATZ-Vertrag als "vergleichbares Einkommen bei Hinzuverdienst" angesprochen wurde. Zuerst betraf meine Anfrage meine eigene Rentensituation und diese wurde für mich geklärt. Vielen Dank nochmal! Dann erst habe ich für meinen Mann angefragt, nachdem uns bewußt wurde, dass es ihn betreffen könnte. Natürlich haben wir uns vor Abschluss des ATZ-Vertrages erkundigt bei der DRV, beim AG und bei der Gewerkschaft. Ob und wie überhaupt der Aufstockungsbetrag bei ATZ-Verträgen bei Inanspruchnahme einer Rente vor Erreichen der Regelaltersgrenze als Hinzuverdienst zählen soll, das speziell hat niemand damals angesprochen. Und weil es eben aktuell jetzt für uns neu ist, hätten wir gerne eine Erläuterung hier im Forum gehabt. Die Antwort von W*lfgang ist sehr ausführlich. So wie wir es als Laien verstehen, wäre es so, dass nach dem Ende der ATZ und bei Beginn der Rente hier kein Hinzuverdienst anfallen würde. Vielleicht haben wir etwas überlesen oder falsch verstanden, bitte nochmals um Erläuterung, für welche Fälle der ATZ da ein Hinzuverdienst anfällt? Jetzt, wo diese Fragestellung für uns auftaucht, scheuen wir uns auch nicht, zur DRV, zum AG usw. zu gehen, um uns das erläutern zu lassen. Doch wäre eine Antwort hier evtl. auch für andere Forumsteilnehmer interessant. Danke und Grüsse Franziska
W*lfgangam 08.07.2010 | 23:06
franziska 1950 schrieb

Hallo in die Runde,

erst einmal vielen Dank für die umfassende Beantwortung meiner Fragen. All die genannten Möglichkeiten, "vergleichbares Einkommen" zu erzielen, treffen bei mir nicht zu. Aber für die Situation meines Mannes, der z.Zt. in der Freistellungsphase der ATZ ist, könnte die Sache mit dem steuerfreien Aufstockungsbetrag evtl. doch von Interesse sein. Dabei ist uns nicht klar, bei welcher Konstellation hier ein Hinzuverdienst überhaupt anfallen würde? Es war so gedacht, dass mein Mann (geb. 01/1950) nach Beendigung der ATZ-Phase, d.i. zum 01.02.2013 in Rente geht. Dabei könnte er entweder die Rente nach ATZ oder die sog. Rente für langjährig Versicherte jew. mit Abschlag in Anspruch nehmen. Macht das in diesem Fall einen Unterschied? Würde er im Jahr 2013 nur den steuerfreien Aufstockungsbetrag für den Monat Januar 2013 als Hinzuverdienst für das ganze Jahr angerechnet bekommen? Haben wir das richtig verstanden? Falls nicht, bitte um Auskunft. Außerdem steht im ATZ-Vertrag meines Mannes, dass er am Ende der Vertragslaufzeit noch eine Abfindung von mehreren Tausend Euro bekommen wird. Diese Abfindung ist aber ganz normal lohnsteuerpflichtig. Trotzdem Hinzuverdienst?

Vielen Dank und freundliche Grüsse

Franziska

Schön Franziska, dass Sie sich 'jetzt' schon drum kümmern, statt Ihren Mann mal vorher mit diesen Fragen zum Arbeitgeber/zu Beratungsstelle der Rentenversicherung gescheucht haben - manche Arbeitgeber geben an Ihre Beschäftigten bei/vor ATZ-Vertrag auch ein Merkblatt raus, wo all diese Fragen mit Antworten erklärt werden ;-) Bei Ihrem Ehemann wird es wohl nicht so gewesen sein, deswegen - wenn Sie rentenrechtliche Fragen haben - gerne wieder. Gruß w.
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