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Experten-Antwort

Hinzuverdienstgrenze Teilrente

von Achim30.03.2022 | 13:20
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Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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In der Broschüre "Flexibel in den Ruhestand" steht auf Seite 20 unter der Überschrift "Teilrente auch ohne Hinzuverdienst": "Sie können die Höhe Ihrer Teilrente auch selbst festlegen. Dazu wählen Sie einen festen Prozentsatz zwischen zehn und 99 Prozent Ihrer Rente. Dies ist auch ohne Hinzuverdienst möglich. Verdienen Sie aber dazu, müssen Sie mit Ihrem Hinzuverdienst die Hinzuverdienstgrenze, die sich auch der Höhe der gewählten Teilrente ergibt, einhalten." Wie errechnet sich diese Hinzuverdienstgrenze, die sich aus der Teilrente ergibt. Ich denke, dass (anlog zu der Witwen-/Witwerrente) der den Grenzbetrag (bei Altersrenten 6.300,00 Euro kalenderjährlich) übersteigende Betrag in Höhe von 40% von dem Rentenbetrag abgezogen wird. Somit wäre gäbe es doch keine andere Hinzuverdienstgrenze als 6.300,00 Euro pro Kalenderjahr? Welchem Denkfehler unterliege ich bei meiner Annahme?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Achim,

grundsätzlich gilt für den Bezug einer vorgezogenen Altersrente bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze eine Hinzuverdienstgrenze in Höhe von 6300 Euro im Kalenderjahr. In diesem Kalenderjahr ist die Hinzuverdienstgrenze aufgrund der Corona-Pandemie auf 46060 Euro angehoben. Wird die Hinzuverdienstgrenze überschritten, dann wird der überschreitende Betrag in Höhe von 40 % von der Rente abgezogen. Hierbei wird aber dann noch ein sogenannten Hinzuverdienstdeckel geprüft. Der individuell zu errechnende Hinzuverdienstdeckel darf mit der Summe aus Hinzuverdienst und der Rente nicht überschritten werden. Ansonsten erfolgt eine weitere Kürzung.

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13 Antworten

Flexirentenrechneram 30.03.2022 | 16:51
Wenn Sie eine Teilrente beantragen und weiterarbeiten möchten, "müssen" Sie "immer" Angaben machen zur Höhe ihres voraussichtlichen Verdienstes ab Rentenbeginn. Sie "können" sich zusätzlich einen Prozentsatz wünschen, in welcher Höhe die Teilrente gezahlt werden soll. Dann muss die DRV dem bürokratischen Wunsch unserer Volksvertreter nachkommen und vergleichen, ob ihr angegebener (geschätzter) Hinzuverdienst nur einen niedrigeren Wunschprozentsatz zulässt. Beispiel : Sie geben einen Bruttoverdienst von 60.000 Euro an und wünschen sich gleichzeitig eine Teilrente in Höhe von 75% (Bei einer Bruttorente von 1.400 Euro und der sogen. höchste EP Wert in den letzten 15 Jahren betrug 1). Geben Sie diese Daten in den Flexirentenrechner der DRV ein, ergibt sich folgendes Ergebnis (auf ein volles Jahr gerechnet): Betrag des möglichen jährlichen Hinzuverdienstes für die eingegebene Wunsch-Teilrente 56.559,96 € (Brutto) Unter Berücksichtigung des maßgebenden jährlichen Hinzuverdienstes ergibt sich rechnerisch ein durchschnittlicher monatlicher Hinzuverdienst in Höhe von 4.713,33 € (Brutto) D.h. die DRV kann Ihnen aufgrund des vom Gesetzgebers vorgeschriebenen Vergleichs nur eine Teilrente in Höhe von knapp 67% auszahlen. Zum Selbstnachrechnen bei Bedarf https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Online-Dienste… Warum kaum ein normaler Bürger diese Variante nutzt, können Ihnen mit Sicherheit die Praktiker hier im Forum erklären. Anders sieht es für die Handvoll Optmiererer, die eine 99% Teilrente für sich entdeckt haben, aus. Auch hierzu gibt es inzwischen genügend Anschauungsmaterial im Forum.
Katjaam 30.03.2022 | 17:02
Hallo Flexirentenrechner, aber wieso sollte jemand einen Prozentsatz auswählen??? Einfach die normale Vollrente beantragen und weiter arbeiten. Dann wird daraus doch sowieso automatisch eine Teilrente. Oder habe ich hier etwas übersehen (Denkfehler?)??? Lieben Gruß, Katja P.S.: Es geht nicht um die 99 Prozent wegen Pflegetätigkeit. Das ist mir bereits bekannt
W°lfgangam 30.03.2022 | 21:52
Zitat von Katja anzeigenausblenden
...bei der aktuell hohen Hinzuverdienstgrenze von 46060 € kann bei (voller) Weiterarbeit *) eine 99 % Teilrente deswegen günstig sein, um im Fall AU auch Krankengeld (oder auch Arbeitslosen-, Kurzarbeitergeld) erhalten zu können. Reha-Maßnahmen/ggf. Übergangsgeld bei Vollrente stehen da zusätzlich auf einem anderen Blatt, wo ggf./auch eine laufende Vollrente dann 'rechtzeitig' in Teilrente 'umzuswitchen' wäre. *) Verdienst liegt unter 46060 € Voll/Flexi-Rente und paralleles SV-Recht ist gar nicht so schwer ;-)) Gruß w.
Flexirenteram 30.03.2022 | 22:35
Die ursprüngliche Frage ging eher in die Richtung, welchen Sinn es für einen (gewöhnlichen) Rentner machen sollte, z.B. eine 75% Teil-Rente zu beantragen. Die 99%-Problematik ist bekannt. Entsprechend der gewählten Teilrente wird die Hinzuverdienstgrenze angepasst. Nur wozu das Ganze?
Flexirentenrechneram 31.03.2022 | 08:37
Wozu das Ganze ist die zutreffende Frage. Es macht normalerweise keinen Sinn, da man bei einer Wunschteilrente zunächst Geld verschenkt, wenn man mit seinem Hinzuverdienst unter der Grenze bleibt, die sich aufgrund des gewählten Prozentsatzes bleibt. Wenn man sehr, sehr lange lebt, gleicht sich das dann durch den höheren Zugangsfaktor für den nicht in Anspruch genommenen Teil der Rente, vielleicht wieder aus. Aber das Ganze ist mal wieder ein Beispiel für "Gut gemeint ist nicht gut gemacht"oder auch dafür es ist nichts zu komplex was man nicht noch komplizierter regeln könnte. Sozusagen ein Wettstreit welches Ministerium gewinnt den Wettbewerb um den Preis für die unverständlichste Regelung. Könnte glatt vom User Jonny erfunden worden sein.
Valzuunam 31.03.2022 | 11:01
Grund für diese unlogisch anmutende Regelung sind die Selbstständigen. Nach Auffassung des Gesetzgebers wollten die lieber einen festen Betrag und keine Spitzabrechnung mit den damit (bei Selbstständigen quasi zwangsläufig) verbundenen Rück- oder Nachzahlungen. Mein Bauchgefühl sagt mir damit lag der Gesetzgeber falsch… Aber was soll’s, gebe es diese Phantomselbstständigen nicht, könnten wir heute nicht all die schönen 99%-Spiele spielen.
Waldemaram 31.03.2022 | 13:50
Zitat von Valzuun anzeigenausblenden
Das verwundert nicht! Das, was man als Gesetzgeber bezeichnet, ist eine fachfremde Institution,die Dinge auf den Weg bringt, von denen sie nichts versteht. Paritätische Besetzung von Gremien Fehlanzeige. So bestimmen Lehrer oder Kaufleute (falls überhaupt etwas gelernt wurde) über die Rentenversicherung, die Eisenbahn oder die Sozialversicherung.
Achimam 31.03.2022 | 16:26
Soweit habe ich es auch verstanden und m.E. bei meiner Nachricht beschrieben. Meine Frage war jedoch, aus welchem Grund ich eine Teilrente festlegen sollte bzw. muss, wenn die Berechnung der Teilrente nach der von Ihnen und zuvor von mir beschriebenen Weise Centgenau aufgrund des tatsächlich erzielten Verdienstes durchgeführt wird. Ich denke, dass dies auch Katja mit ihrem anschließenden Eintrag wissen möchte.
Flexirentenrechneram 31.03.2022 | 23:19
Sie müssen keinen Prozentsatz für eine Teilrente angeben. Sie können, wenn sie es denn unbedingt möchten. Die Gründe, warum dies vorteilhaft sein kann, wenn man aufgrund des Hinzuverdienstes eine Vollrente bekommen könnte, hat Wolfgang versucht Ihnen nahe zu bringen. Vom Experten können Sie hier leider nicht erwarten, dass er zum Beispiel den Hinweis gibt, dass man bis zum Erreichen der Altersgrenze wenn man schon Kurzarbeitergeld bezieht, zusätzlich eine 99 Prozent Altersteilrente beziehen kann. Dieser Sozialschmarotzermitnahmeeffekt ist sicherlich von den Parlamentariern des Lebenslaufs Kreißsaal/Hörsaal/Plenarsaal so nicht bedacht worden. Diese hatten wie Valzuun sehr treffend bemerkt hat, etwas lebensferne Vorstellungen wie Selbständige ihren Hinzuverdienst neben Rentenbezug gestalten. Ihre Frage ist zwar berechtigt, aber die müssten Sie letztendlich den Abgeordneten stellen, die dieses Gesetz beschlossen haben. Persönlich sehe ich da keinen Sinn, es sei denn man möchte erst auf etwas Rente "verzichten" um im zarten Alter von über 90 ein wenig mehr Rente zu bekommen.
Achimam 04.04.2022 | 12:55
Vielen Dank Flexirentenrechner.
W°lfgangam 04.04.2022 | 18:55
Achja? ;-) Gruß w.
rosebudam 04.04.2022 | 22:55
§ 302 (8) SGB VI: § 34 findet in der Zeit vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2022 mit den Maßgaben Anwendung, dass 1. der Betrag von 6 300 Euro durch den Betrag von 46 060 Euro ersetzt wird und 2. der Hinzuverdienstdeckel KEINE Anwendung findet.
W°lfgangam 05.04.2022 | 21:27
tzzz ...wie können Sie liebe @rosebud es nur 'wagen', einen @Experten-Beitrag mit schnöder Rechtsvorschrift ad absurdum zu führen? !! *g Gruß w. PS: ...der Wissensstand offizieller Vertreter der DRV scheint nach wie vor 'optimierbar' - privatwirtschaftlich würde man denken = falscher AG/*schleichdich weg *gg
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