Hallo Tilo Lutz,
die Antwort von 2008 ist immer noch richtig. Maßgebend für den Hinzuverdienst ist das sozialversicherungspflichtige Arbeitsentgelt. Die Regelungen dafür sind § 14 SGB IV und die Sozialversicherungsentgeltverordnung. Dort ist in § 1 folgendes geregelt:
"(1) Dem Arbeitsentgelt sind nicht zuzurechnen:
1. ...
4. Beiträge nach § 40b des Einkommensteuergesetzes in der am31. Dezember 2004 geltenden Fassung, die zusätzlich zu Löhnen und Gehältern gewährt werden; dies gilt auch für darin enthaltene Beiträge, die aus einer Entgeltumwandlung (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 des Betriebsrentengesetzes) stammen,
...
9. steuerfreie Zuwendungen an Pensionskassen, Pensionsfonds oder Direktversicherungen nach § 3 Nr. 63 Satz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes im Kalenderjahr bis zur Höhe von insgesamt 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung; dies gilt auch für darin enthaltene Beträge, die aus einer Entgeltumwandlung (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 des Betriebsrentengesetzes) stammen,
..."
Diese Regelungen betreffen die möglichen Entgeltumwandlungen für die betriebliche Altersversorgung und legen fest, dass bei steuerfreier Entgeltumwandlung (oder bei Altfällen mit Beginn vor 2004 auch bei pauschalversteuerter Umwandlung von Einmalzahlungen, wie z.B. Urlaubs- oder Weihnachtsgeld) insoweit "kein Arbeitsentgelt" vorliegt und d. h. auch kein "Hinzuverdienst". Maßgebend ist das, was auf Ihrem Lohnzettel als "SV-Brutto" o.ä. ausgewiesen ist.
Sollte das bei Ihnen anders geprüft worden sein, sollten Sie mit Ihrer Sachbearbeitung Kontakt aufnehmen, manchmal wird das auch von den Arbeitgebern nicht ganz korrekt bescheinigt.