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Experten-Antwort

Hinzuverdienstgrenze und Entgeldumwandlung

von Tilo Lutz10.03.2017 | 20:31
1069 Ansichten
4 Antworten

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Guten Abend Ich hätte eine Frage zur Hinzuverdienstgrenze bei einer Teilerwerbsminderung und gleichzeitger Altersvorsorge mit Entgeldumwandlung. Gilt für die Hinzuverdienstgrenze das Einkommen vor oder nach der Entgeldumwandlung? Die gleiche Frage wurde bereits 2008 gestellt: https://www.ihre-vorsorge.de/index.php?id=326&tx_typo3forum_… Hat sich daran etwas geändert? Hintergrund meiner Frage ist, dass auf dem Rentenbescheid als Arbeitsentgeld vor der Entgeldumwandlung angegeben ist. Leider bekomme ich bei meinen Anrufen bei der Rentenversicherung jedes mal eine andere Aussage. Mal wird gesagt, dass das Brutto vor der Entgeldumwandlung gültig ist und mal, dass das Sozialversicherungpflichtige Brutto nach der Entgeldumwandlung zählt. Gibt es hierzu etwas "schriftliches", dass mir Rechtssicherheit geben kann? Vielen Dank.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Tilo Lutz,

die Antwort von 2008 ist immer noch richtig. Maßgebend für den Hinzuverdienst ist das sozialversicherungspflichtige Arbeitsentgelt. Die Regelungen dafür sind § 14 SGB IV und die Sozialversicherungsentgeltverordnung. Dort ist in § 1 folgendes geregelt:

"(1) Dem Arbeitsentgelt sind nicht zuzurechnen:

1. ...

4. Beiträge nach § 40b des Einkommensteuergesetzes in der am31. Dezember 2004 geltenden Fassung, die zusätzlich zu Löhnen und Gehältern gewährt werden; dies gilt auch für darin enthaltene Beiträge, die aus einer Entgeltumwandlung (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 des Betriebsrentengesetzes) stammen,

...

9. steuerfreie Zuwendungen an Pensionskassen, Pensionsfonds oder Direktversicherungen nach § 3 Nr. 63 Satz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes im Kalenderjahr bis zur Höhe von insgesamt 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung; dies gilt auch für darin enthaltene Beträge, die aus einer Entgeltumwandlung (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 des Betriebsrentengesetzes) stammen,

..."

Diese Regelungen betreffen die möglichen Entgeltumwandlungen für die betriebliche Altersversorgung und legen fest, dass bei steuerfreier Entgeltumwandlung (oder bei Altfällen mit Beginn vor 2004 auch bei pauschalversteuerter Umwandlung von Einmalzahlungen, wie z.B. Urlaubs- oder Weihnachtsgeld) insoweit "kein Arbeitsentgelt" vorliegt und d. h. auch kein "Hinzuverdienst". Maßgebend ist das, was auf Ihrem Lohnzettel als "SV-Brutto" o.ä. ausgewiesen ist.

Sollte das bei Ihnen anders geprüft worden sein, sollten Sie mit Ihrer Sachbearbeitung Kontakt aufnehmen, manchmal wird das auch von den Arbeitgebern nicht ganz korrekt bescheinigt.

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3 Antworten

Rentensputnikam 11.03.2017 | 01:15
Eindeutig JA !!
Rentensputnikam 11.03.2017 | 07:44
Danke meinem Double, dass heute Nacht nichts anderes zu tun hatte, als inhaltsleere Antworten zu geben. Leute gibt es, man soll es nicht glauben.
Frau Mai-Bossmosseram 12.03.2017 | 18:47
Spucknick ist immer schlecht. Auch Engeltumwandlung. Betriebsrente ist eine Abgabenfalle. Mittlerweile dürfte das der Dümmmste schon gemerkt haben. Sie können sich wieder hinlegen. Spucknick oder Spuckweck.
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