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Hinzuverdienstgrenzen beachten

von Maximiliane21.09.2009 | 12:52
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Sehr geehrtes Forum, die Frage der Hinzuverdienstgrenzen ist hier schon häufig behandelt worden, allerdings finde ich keine Antwort auf folg.Situation: Frau, Jg. 1950, möchte im Herbst 2009 die sog. Frauenrente ab 01.03.2010 beantragen mit 18% Abschlag. Kommt während des Rentenbezugs bis zur Erreichung der sog. Regelaltersgrenze eine Hinzuverdienstgrenze zur Anwendung? Oder handelt es sich bei der Frauenrente um eine Sonderform der Regelaltersrente? Danke und freundliche Grüsse Maximiliane

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Liebe Maximiliane,

Den Beiträgen von "B´son", "..." und insbesondere von "Wolfgang", der den genauen Gesetztestext zitiert, kann nur zugestimmt werden. Bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze ist der Hinzuverdienst zu beachten.

6 Antworten

B´sonam 21.09.2009 | 13:36
Bei jeder vorgezogenen Altersrente gibt es Hinzuverdienstgrenzen. Die Altersrente für Frauen fällt auch darunter :-)
...am 21.09.2009 | 15:56
So wie B´son bereits schrieb: Auch die Altersrente für Frauen ist eine vorgezogene Altersrente, bei der Hinzuverdienstgrenzen zu beachten sind! Zum anzurechnenden Einkommen zählen alle Einnahmen aus abhängiger Beschäftigung (geringfügige UND versicherungspflichtige) und Einnahmen aus selbständiger/freiberuflicher Tätigkeit bzw. Gewerbebetrieb. Unbegrenzter Hinzuverdienst ist erst ab der Regelaltersgrenze möglich 65 (ggf. + x Monate - je nach Jahrgang).
Maximilianeam 21.09.2009 | 15:18
Hallo an B´son und andere Forumsteilnehmer, in meinem Bekanntenkreis hörte ich, dass es sich bei der Frauenrente nicht um eine "vorgezogene" Altersrente handeln würde, sondern um eine besondere Form einer Regelaltersrente, die ja nur noch einem bestimmten Personenkreis zur Verfügung steht, der naturgemäß immer kleiner wird, bis niemand mehr diese Rentenart beantragen kann. Deshalb würde es mich interessieren, ob hier das Thema Hinzuverdienst wirklich eine Rolle spielt (und welche Einkommensarten dazuzählen). Danke an die Forumsrunde und freundliche Grüsse Maximiliane
B´sonam 21.09.2009 | 15:56
Wie bereits geschrieben handelt es sich bei der Altersrente für Frauen um eine vorgezogéne Altersrente, bei der Hinzuverdienstgrenzen zu beachten sind. Als Hinzuverdienst zählt : Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen (selbst. Tätigkeit, Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb) und sog. vergleichbares Einkommen (z.B. Abgeordnetenentschädigung) Eine "besondere" Form einer Regelaltersrente gibt es nicht, es gibt nuir DIE Regelaltersrente und ander (vorgezogene) Altersrenten :-)
Bekanntenkreisam 21.09.2009 | 19:33
Liebe Maximiliane, mit dem Bekanntenkreis verhält es sich wie mit den Politikern.Es wird sehr sehr viel erzählt,und der Wahrheitsgehalt liegt genau bei 0,00. Was man Ihnen da auftischen wollte ist kompletter Unsinn. Wie B'son schon geschrieben hat, ist normale die AR für Frauen eine ganz normale vorzeitige Altersrente.Selbstverständlich gelten die Hinzuverdienstgrenzen auch bei dieser Rente. Also einfach merken, was der Bekanntenkreis sagt, ist so viel Wert wie ein leeres Blatt Papier.
Wolfgangam 21.09.2009 | 20:48
Hallo Maximiliane, zum Ausdrucken für den Kreis der Stammtischler ... - die Rentenarten (und nein, die AR Frauen ist keine 'Untergruppe' der Regelaltersrente): § 33 SGB VI - Rentenarten (1) Renten werden geleistet wegen Alters, wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder wegen Todes. (2) Renten wegen Alters sind 1.Regelaltersrente, 2.Altersrente für langjährig Versicherte, 3.Altersrente für schwerbehinderte Menschen, 4.Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute sowie nach den Vorschriften des Fünften Kapitels 5.Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit, 6.Altersrente für Frauen. - die Hinzuverdienstgrenzen, die es bei _allen_ vorgezogenen Altersrentenarten bis zur Regelaltersrente zu beachten gilt: § 34 SGB VI - Voraussetzungen für einen Rentenanspruch und Hinzuverdienstgrenze (...) (2) Anspruch auf eine Rente wegen Alters besteht vor Erreichen der Regelaltersgrenze nur, wenn die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten wird. Sie wird nicht überschritten, wenn das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit oder vergleichbares Einkommen im Monat die in Absatz 3 genannten Beträge nicht übersteigt, wobei ein zweimaliges Überschreiten um jeweils einen Betrag bis zur Höhe der Hinzuverdienstgrenze nach Absatz 3 im Laufe eines jeden Kalenderjahres außer Betracht bleibt. Die in Satz 2 genannten Einkünfte werden zusammengerechnet. Nicht als Arbeitsentgelt gilt das Entgelt, das 1.eine Pflegeperson von dem Pflegebedürftigen erhält, wenn es das dem Umfang der Pflegetätigkeit entsprechende Pflegegeld im Sinne des § 37 des Elften Buches nicht übersteigt, oder 2.ein behinderter Mensch von dem Träger einer in § 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Einrichtung erhält. (3) Die Hinzuverdienstgrenze beträgt 1.bei einer Rente wegen Alters als Vollrente 400 Euro, (...) Quelle: http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/index.html Gruß w.
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