Hallo arambol,
hinsichtlich der zulässigen Überschreitungsmöglichkeiten der Hinzuverdienstgrenzen, gehen wir beim maßgeblichen Zeitraum vom Kalenderjahr aus. Ab dem 3. Überschreiten im maßgeblichen Kalenderjahr kommt es zum teilweisen oder vollständigen Ruhen der Erwerbsminderungsrente.
Das Verschieben von Zahlungsansprüchen, in spätere Zeiträume durch den Arbeitgeber, ist nur im begrenzten Umfang möglich und sollte dem Arbeitgeber oder dem Steuerberater des Arbeitgebers bekannt sein. Grundsätzlich steht Ihnen die Vergütung, für z. Bsp. geleistete Mehrarbeit, für den Monat zu, in dem die Mehrarbeit geleistet wurde und kann nicht willkürlich anderen Monaten zugeordnet werden.
@MSC. Im Rahmen der Betriebsprüfung ist die DRV an solchen Sachverhalten sehr wohl interessiert.