Wenn Sie auf die Hochrechnung nach § 194 SGB VI verzichten, bedeutet das, dass nicht der Rentenversicherungsträger das beitragspflichtige Entgelt für die maximal letzten drei Monate vor Rentenbeginn entsprechend hochrechnet, sondern Ihre Rente mit den tatsächlich vorhandenen Beitragszeiten berechnet wird. Allerdings kann in einem solchen Fall ein Rentenbescheid erst erteilt werden, wenn der Arbeitgeber bzw. die Krankenkasse die Beitragszeiten bis zum Rentenbeginn gemeldet haben.
In Ihrem Fall hat der Arbeitgeber eine Meldung abzugeben bis zum Ende der Lohnfortzahlung und Ihre Krankenkasse muss eine Meldung von Beginn der Krankengeldzahlung bis zum Rentenbeginn übermitteln. Ist Ihr Rentenversicherungsträger über die Zahlung von Krankengeld informiert? Üblicherweise fordert der Rentenversicherungsträger die zuständige Krankenkasse auf, die notwendigen Meldungen bis zum Rentenbeginn zu übermitteln.
Ein Verzicht auf die Hochrechnung hat keinen Einfluss auf die Zahlung des Krankengeldes, solange Sie arbeitsunfähig sind, besteht bei Vorliegen der Voraussetzungen Anspruch auf Krankengeld.