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Experten-Antwort

Hochrechnung

von Erika14.07.2017 | 12:30
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2 Antworten

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Hallo, habe vor einiger Zeit die Altersrente mit 63 beantragt. Zu dieser Zeit war ich bereits erkrankt, aber noch in der Lohnfortzahlung. Die Kollegin in der Antragstelle riet mir, auf die Hochrechnung in diesem Fall zu verzichten, ich könne ja eventuell noch länger krank bleiben und dann wäre es die bessere Variante ohne Hochrechnung. Nun ist der Fall insoweit eingetroffen, dass ich jetzt KG beziehe und voraussichtlich auch bis Beginn der Rente. Jetzt bin ich mir vollkommen unsicher, ob der Verzicht auf eine Hochrechnung überhaupt die richtige Entscheidung war. Wann muss denn jetzt der AG und die KK eine Meldung abgeben? Noch stehe ich ja im Beschäftigungsverhältnis und zu wann meldet die KK? Ich habe die Befürchtung, dass die KK dann auch ohne Bescheid der DRV das KG einstellt und ich dann ewig ohne Einkünfte bin.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Wenn Sie auf die Hochrechnung nach § 194 SGB VI verzichten, bedeutet das, dass nicht der Rentenversicherungsträger das beitragspflichtige Entgelt für die maximal letzten drei Monate vor Rentenbeginn entsprechend hochrechnet, sondern Ihre Rente mit den tatsächlich vorhandenen Beitragszeiten berechnet wird. Allerdings kann in einem solchen Fall ein Rentenbescheid erst erteilt werden, wenn der Arbeitgeber bzw. die Krankenkasse die Beitragszeiten bis zum Rentenbeginn gemeldet haben.

In Ihrem Fall hat der Arbeitgeber eine Meldung abzugeben bis zum Ende der Lohnfortzahlung und Ihre Krankenkasse muss eine Meldung von Beginn der Krankengeldzahlung bis zum Rentenbeginn übermitteln. Ist Ihr Rentenversicherungsträger über die Zahlung von Krankengeld informiert? Üblicherweise fordert der Rentenversicherungsträger die zuständige Krankenkasse auf, die notwendigen Meldungen bis zum Rentenbeginn zu übermitteln.

Ein Verzicht auf die Hochrechnung hat keinen Einfluss auf die Zahlung des Krankengeldes, solange Sie arbeitsunfähig sind, besteht bei Vorliegen der Voraussetzungen Anspruch auf Krankengeld.

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1 Antworten

W*lfgangam 14.07.2017 | 19:45
Hallo Erika, wenn die Lohnfortzahlung noch bis zum Ende des 4.letzten Monats vor Rentenbeginn bestand hatte, hätte ich zur Hochrechnung geraten, wenn in den letzten 2-3 Monaten KG zu erwarten wäre. Für das KG werden nur 80 % des zuletzt versicherten Einkommens zugrunde gelegt, was dann sicher etwa kleiner ist, als der Durchschnittswert der letzten 12 Monate aus Beschäftigungsentgelt *) bis zum 4.letzten Monat. Sind allerdings 'bedeutende' Sonderzahlungen in den letzten 3 Monaten zu erwarten und auch eine rechtzeitige Gesundung, fahren Sie ohne Hochrechnung vielleicht besser. Die Aussage "auf die Hochrechnung in diesem Fall zu verzichten, ich könne ja eventuell noch länger krank bleiben und dann wäre es die bessere Variante ohne Hochrechnung." kann ich nicht teilen! Dazu die Ergänzung: *) wenn es denn in den letzten 12 Monaten gleichmäßig war und Sie nicht spontan die Arbeitszeit/Entgelt kurz vor Rentenbeginn _erhöht_ haben, somit auch ein 'höherwertiges' KG in den letzten 3 Monaten zu erwarten wäre. Gruß w.
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