Hallo Dagi,
grundsätzlich erfolgt die Beratung zur gesonderten Meldung und anschließenden Hochrechnung durch die Erläuterungen der entsprechenden Frage im Rentenantragsformular. Eine darüber hinausgehende Beratung ist nur auf Rückfrage erforderlich.
Eine Zustimmung des Versicherten zur Anforderung Gesonderter Meldungen und anschließenden Hochrechnung nach § 194 Abs. 2 SGB VI ist im Übrigen nicht zwingend gefordert. Der Wortlaut des § 194 Abs. 2 SGB VI stellt nicht ausdrücklich auf das Verlangen des Versicherten für die Anforderung einer Gesonderten Meldung und die Durchführung der Hochrechnung ab.
Sollten Sie mit der Hochrechnung nicht einverstanden sein, sollten Sie dies Ihrem Rentenversicherungsträger mitteilen. Allerdings halte ich eine Beratung, ob es in Ihrem Einzelfall sinnvoll ist, auf die Hochrechnung zu verzichten für angebracht - nicht nur, weil dadurch die Rentengewährung zeitlich verzögert wird. Sie sollten sich daher nochmals an Ihre antragaufnehmende Stelle wenden.