Hallo Nick,
zu Ihren Fragen:
1.) Wenn Sie mit Rentenantragstellung bestimmen, dass der verbleibende Zeitraum bis zum Rentenbeginn (max. 3 Monate) hochgerechnet werden soll, werden die Einnahmen für diesen Zeitraum aus dem aus dem Schnitt Ihres (beitragspflichtigen) Entgelts der letzten 12 Kalendermonate davor errechnet. Weicht das tatsächlich erzielte Entgelt dann im nachhinein davon ab, bleibt dies bei der Berechnung der Altersrente außer Betracht. Insofern schließen wir uns den Ausführungen von "KSC" zu diesem Punkt an.
2.) Sofern Sie als Rentner in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht pflichtversichert sind oder sein werden (weil Sie z.B. die Vorversicherungszeit nicht erfüllen oder ein Ausschlussgrund vorliegt), sollten Sie einen Antrag auf Beitragszuschuss stellen. Als Rentner erhalten Sie diesen Zuschuss dann zu Ihrer freiwilligen Mitgliedschaft bei einer gesetzlichen Krankenkasse oder zu Ihrer privaten Krankenversicherung.
3.)Solange über Ihren Rentenantrag noch nicht rechtskräftig entschieden wurde, können Änderungen geltend gemacht werden.