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Hochrechnung Rente

von Klaus 4819.11.2013 | 22:08
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Hallo, wie wird die Berechnung für die letzten 3 Monate ( Hochrechnung) vor der Rente (01.01.2014) durchgeführt, wenn in den letzten 12 Monaten vor der Hochrechnung ua. 1,5 Monate Krankengeld gezahlt wurde? Wo kann man dies nachlesen? Rentenberater wusste dies auch nicht - macht das Programm !!!!

2 Antworten

Jonasam 20.11.2013 | 08:48
Die Antwort finden Sie in den rechtlichen Arbeitsanweisungen zu § 194 SGB VI der Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung. Hier ein kleiner Auszug, der auf Ihre Fallgestaltung passt: R3.2.6 Durchführung der Hochrechnung Bei der Hochrechnung ist darauf abzustellen, wie viele Tage des Zwölf-Kalendermonats-Zeitraums mit der hochzurechnenden beitragspflichtigen Einnahme belegt sind. Die Summe der gemeldeten beitragspflichtigen Einnahmen innerhalb des Zwölf-Kalendermonats-Zeitraums ist mit der Anzahl der hochzurechnenden Tage zu multiplizieren und anschließend durch die Anzahl der mit diesen beitragspflichtigen Einnahmen belegten Tage im Zwölf-Kalendermonats-Zeitraum zu dividieren: Summe der beitragspflichtigen Einnahmen aus dem Zwölf-Kalendermonats-Zeitraum x Zeitraum der Hochrechnung (max. 90 Tage) belegte Tage im Zwölf-Kalendermonats-Zeitraum Eine Hochrechnung erfolgt jeweils nur aus der beitragspflichtigen Einnahme, für die eine Gesonderte Meldung oder eine ihr gleichstehende Meldung erstattet wurde und Gesonderte Meldung und Hochrechnung die voraussichtlich bis zum Rentenbeginn bezogen wird oder innerhalb des Hoch-rechnungszeitraumes endet. Dabei sind innerhalb des Zwölf-Kalendermonats-Zeitraumes alle beitragspflichtigen Einnahmen gleicher Herkunft (derselbe Arbeitge-ber, Rechtskreis) und gleicher Art (Personenkreis, Versicherungszweig) zu berücksichtigen. Weitere beitragspflichtige Einnahmen bleiben darüber hinaus außer Betracht. Auch in Fällen, in denen eine durchgehende Entgeltmeldung trotz kurzfristiger Unter-brechung der Beschäftigung erstattet wurde, weil eine Unterbrechungsmeldung nach § 9 Abs. 1 DEÜV nicht abzugeben war, sind für die Hochrechnung nach dem Wort-laut des § 194 Abs. 1 S. 3 SGB 6 die gemeldeten Zeiträume und Entgelte maßge-bend. Die Zeiten der kurzfristigen Unterbrechung führen zu keiner Verringerung der Anzahl der belegten Tage im Zwölf-Kalendermonats-Zeitraum. Beispiel 14: Rentenbeginn 01.06.2008 Gesonderte Meldung (beitragspflichtiges Entgelt) 01.01.2008 bis 29.02.2008 --> 6.000,00 Euro Meldungen für das Jahr 2007 beitragspflichtiges Entgelt 01.01.2007 bis 15.03.2007 --> 7.000,00 Euro Krankengeld (btrpfl. Einnahme) 16.03.2007 bis 21.05.2007 --> 5.000,00 Euro beitragspflichtiges Entgelt 22.05.2007 bis 31.12.2007 --> 23.000,00 Euro Lösung: Für den Zeitraum vom 01.03.2008 bis 31.05.2008 ist die Hochrechnung nur aus dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt durchzuführen. Der maßgebliche Zwölf-Kalendermonats-Zeitraum geht vom 01.03.2007 bis zum 29.02.2008. 01.03.2007 – 15.03.2007 15 Tage 7.000,00 Euro x 15 Tage 75 Tage = 1.400,00 Euro 22.05.2007 – 31.12.2007 220 Tage = 23.000,00 Euro 01.01.2008 – 29.02.2008 60 Tage = 6.000,00 Euro Summe 295 Tage 30.400,00 Euro Hochrechnungsergebnis: beitragspflichtiges Entgelt 01.03.2008 – 31.05.2008 30.400,00 Euro x 90 Tage 295 Tage = 9.274,58 Euro
-am 20.11.2013 | 10:13
Hallo Klaus 48, den Ausführungen von "jonas" ist nichts hinzuzufügen. Dementsprechend wird bei der Ermittlung des "Hochrechnungsbetrages" der Bezug des Krankengeldes ausgespart und nicht berücksichtigt. Mit freundlichen Grüßen
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