Hallo Cordula,
um einen nahtlosen Übergang vom Erwerbsleben in die Rente zu gewährleisten besteht die Möglichkeit, für maximal 3 Kalendermonate vor Rentenbeginn das Arbeitsentgelt hochzurechnen.
Die Hochrechnung erfolgt auf Grundlage der gemeldeten Entgelte der letzten 12 Kalendermonate vor dem Hochrechnungszeitraum. Bei einem kurzzeitigen Bezug von Krankengeld ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet die beitragspflichtigen Einnahmen als getrennten Zeitraum zu melden. Dadurch können die hochgerechneten Entgelte geringer ausfallen. Sie können jedoch auch einen kürzeren Hochrechnungszeitraum wählen, wodurch sich der Zwölf-Kalendermonats-Zeitraum verschiebt und dann der Krankengeldbezug eventuell keinen weiteren Einfluss mehr auf die Berechnung der voraussichtlichen beitragspflichtigen Einnahmen hat.