Hallo Resi,
eine erneute Erstfeststellung der Altersrente unter Berücksichtigung der tatsächlich im Hochrechnungszeitraum erzielten beitragspflichtigen Entgelte ist möglich, wenn der Rentenantrag innerhalb der Widerspruchsfrist zurückgenommen und ein neuer Rentenantrag gestellt wird (AGFAVR 3/2012, TOP 5).