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hochschulausbildung

von mafi18.03.2010 | 14:24
1495 Ansichten
11 Antworten
ich hatte eine musikhochschulausbildung mit abschluß vom 01.10.1971-31.03.1976 bei der letzten rentenauskunft wurde diese zeit nicht mit entgeltpunkten belegt also ist dies eine fehlzeit für die rentenberechnung, ist es möglich diese zeiten nachzubezahlen, bzw. welche renten nachteile sind mir dadurch entstanden ?

1 Experten-Antwort

Moderatoren-Antwortam 18.03.2010 | 14:34

Eine Nachzahlung ist nur für Schulausbildungen möglich die nicht als Anrechnungszeit anerkannt werden können, also die Zeit vom 16.-17. Lebensjahr sowie die Zeit die über 8 Jahre Ausbildungszeit hinausgeht.

Eine solche Nachzahlung ist aber auch nur bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres möglich.

Die Hochschulausbildung wird als Anrechnungszeit bei den Wartezeitmonaten für die große Wartezeit von 35 Versicherungsjahren (für die Altersrente wegen Schwerbehinderung oder für langjährig Versicherte ab 63)mitgerechnet. Eine Bewertung erfolgt zur Zeit für Schul- und Hochschulausbildungen nicht, lediglich für Fachschulausbildungen wird ein Wert für die Rente angerechnet.

10 Antworten

Renten-Fachmannam 18.03.2010 | 14:33
Anrechnungszeiten für Schul- und Hochschulausbildung ab Vollendung des 17. Lebensjahres werden bei einem Rentenbeginn ab 01.01.2009 nicht mehr mit Entgeltpunkten bewertet, aber bei der Wartezeit von 35 Jahren (einschließlich Fachschule insgesamt höchstens 8 Jahre) berücksichtigt. Die einzig mögliche Nachzahlungsmöglichkeit dürfte bei Ihnen wegen des Lebensalters nicht mehr möglich sein : § 207 SGB VI - Nachzahlung für Ausbildungszeiten (Auszug) (1) Für Zeiten einer schulischen Ausbildung nach dem vollendeten 16. Lebensjahr, die nicht als Anrechnungszeiten berücksichtigt werden, können Versicherte auf Antrag freiwillige Beiträge nachzahlen, sofern diese Zeiten nicht bereits mit Beiträgen belegt sind. (2) Der Antrag kann nur bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres gestellt werden. Bis zum 31. Dezember 2004 kann der Antrag auch nach Vollendung des 45. Lebensjahres gestellt werden. (Das heisst Schulzeiten vor dem 17. Geburtstag und Anrechnungszeiten, welche die maximalen 8 Jahre übersteigen.
Frustam 18.03.2010 | 15:49
Eines Tages ist es so weit, dass ein normaler Arbeitnehmer zahlen muß, wenn er früher aufhören will zu arbeiten. Schließlich muß jemand ja das ganze Steuergeld für die Pensionen und die Beihilfe der Beamten erbuckeln.
LSam 18.03.2010 | 16:08
im Sinne der Ergebniswirkung macht eine Nachzahlung, auch wenn sie noch möglich wäre, nicht unbedingt Sinn, da ist das Sparbuch die bessere Alternative. . Auch wenn die Monate nicht mehr eigenständig mit Punkten bewertet werden, wie schon ausgesagt wurde, tragen sie indirekt über den Leistungswert aus der Grund- und Vergleichsbewertung weiterhin zur Verbesserung bei. . Formal gerechnet fehlen Ihnen durch die Neuregelung für die 54 Mon. (54 x 0,0625 = 3,375) Punkte = 91,80 € West oder 78,10 € Ost in der Rente. . Unterstellte Annahme, 75% des zugrunde zulegenden Leistungswertes erreichen die 0,0625, die maximal je Monat zu berücksichtigen sind.
Oh neeeam 18.03.2010 | 16:45
Genau,und jetzt hoch das Bier und Prost...oder sind wir hier nicht in der Kneipe???Also das gleiche wird auch ab einem gewissen Pegel beim Stammtisch diskutiert.
Frustam 18.03.2010 | 17:19
Stammtische sind halt nichts für Weicheier.
rentenprofi J.S. Gentenam 18.03.2010 | 19:21
also sorry u. vorsicht mit pauschalbewertungen !! eine nachzahlung kann durchaus sinn machen, rentabel und zu empfehlen sein ! Ob sie sinnvoll ist, kann nur in abhängigkeit von der einzelnen versicherungsbiographie beurteilt werden ! Der immer wieder gehörte rat: Einzahlungen in die ges. rentenversicherung lohnen sich nicht, ist nicht korrekt !
Gerram 19.03.2010 | 08:09
Da mafi schon längst das 45.Lebensjahr vollendet hat,ist eine Diskussion ob die Nachzahlung Sinn macht, in dem Fall völlig überflüssig, da sie nicht mehr nachzahlen kann.
Frage an rentenprofi J.S.Gentenam 19.03.2010 | 08:21
Wollen wir doch mal sehen,ob Sie auch wirklich fundiertes Fachwissen haben,oder nur diese Pauschalaussagen beherrschen,die sie hier vom Stapel lassen. Folgende Konstellation Versicherter ( geb.03.09.1950 ),Schwerbehinderung von 60 % ( seit dem 01.01.1989 )unbefristet. Wartezeit von 35 Jahren ist erfüllt. Der Versicherte bezieht bisher die Rente wegen Erwerbsminderung,mit dem Abschlag 10,8 %. Wie hoch sind die Abschläge bei der Altersrente,wenn er diese ab dem 60.Lebensjahr in Anspruch nehmen würde. Erhöht sich der Rentenbetrag?? So,und nun dürfen sie sich auslassen!!!!
Agnesam 19.03.2010 | 08:40
Hallo, den Beitrag finde ich nicht gut. Soll denn dieses Forum dazu dienen den Rentenberatern eine Spielwiese zu eröffnen? Agnes
Frage an rentenprofi J.S.Gentenam 19.03.2010 | 19:14
War doch klar,das der Rentenprofi auf den Sachverhalt keinerlei Antwort zu bieten hat. Ein wahrhaft eindrucksvoller Beweis für die extreme Kompetenz von privaten Rentenberatern!!!!!!! Absolut keine Ahnung!!!!!!!!
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