Eine Nachzahlung ist nur für Schulausbildungen möglich die nicht als Anrechnungszeit anerkannt werden können, also die Zeit vom 16.-17. Lebensjahr sowie die Zeit die über 8 Jahre Ausbildungszeit hinausgeht.
Eine solche Nachzahlung ist aber auch nur bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres möglich.
Die Hochschulausbildung wird als Anrechnungszeit bei den Wartezeitmonaten für die große Wartezeit von 35 Versicherungsjahren (für die Altersrente wegen Schwerbehinderung oder für langjährig Versicherte ab 63)mitgerechnet. Eine Bewertung erfolgt zur Zeit für Schul- und Hochschulausbildungen nicht, lediglich für Fachschulausbildungen wird ein Wert für die Rente angerechnet.