Hallo Lucky Luke,
der Eintritt von Erwerbsminderung wird von der Rentenversicherung nicht beliebig "zurückdatiert" sondern auf den Tag festgelegt, an dem die maßgebende Minderung der Erwerbsfähigkeit tatsächlich eingetreten ist (z. B. aufgrund eines Unfalls) oder an dem sie erstmals festgestellt wurde (z. B. maßgebender Erstbefund eines behandelnden / untersuchenden Arztes). Diese Feststellung ist gerichtlich überprüfbar.
Ebenso wenig können Sie als Versicherter beliebig bestimmen, wann bei Ihnen Erwerbsminderung vorliegt. Diese Feststellung muss von einem Gutachterarzt getroffen werden.
Der Beginn der Erwerbsminderungsrente richtet sich dann noch nach 2 weiteren Faktoren:
1. ob die Erwerbsminderung voraussichtlich dauerhaft vorliegt oder nur befristet
2. nach dem Datum der Rentenantragstellung
Bei Erwerbsminderung auf Dauer beginnt die Rente mit dem Folgemonat des Eintritts der Erwerbsminderung, bei Erwerbsminderung auf Zeit beginnt sie regelmäßig erst ein halbes Jahr später (Ausnahmen sind möglich beim Wegfall von Arbeitslosengeld, Krankengeld oder Krankentagegeld). Allerdings muss der Rentenantrag innerhalb von 3 Monaten ab dem Rentenbeginn gestellt sein, ansonsten beginnt die Rente erst mit dem Antragsmonat. Die Abhängigkeit des Rentenbeginns vom Rentenantrag ist gesetzlich geregelt, auch hier hat die Rentenversicherung keinerlei Möglichkeit für eine "Rückdatierung".
Umgekehrt können Sie als Versicherter hingegen einen rückwirkenden Rentenbeginn verhindern, wenn Sie von Ihrer Krankenkasse nicht in Ihrem Dispositionsrecht eingeschränkt wurden. Sie können nämlich frei bestimmen, wann Sie einen Rentenantrag stellen und der Umdeutung eines Reha-Antrags wiedersprechen. Stellen Sie einen Rentenantrag trotz Eintritts von Erwerbsminderung im Jahr 2018 erst verspätet im Jahr 2019, beginnt die Rente erst im Jahr 2019.
Und nochmal zur Klarstellung: Bei dem Rentenbetrag für die Rente wegen Erwerbsminderung in Ihrer Renteninformation bzw. Rentenauskunft sind bereits 10,8 % Abschlag berücksichtigt. Das Wort "würde" hatte ich verwendet, weil es sich um eine fiktive Auskunft handelt, bei der lediglich unterstellt wird, dass sie erwerbsgemindert sind. Das war leider ein wenig missverständlich.