Es ist zutreffend, dass die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen im Falle der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung auch aufgrund eines Tatbestandes der vorzeitigen Wartezeiterfüllung erfüllt sein können.
Konkret wird dabei die Vorschrift de § 53 Abs.1 SGB VI geprüft, soweit nicht in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der EM mindestens drei Jahre Pflichtbeiträge vorliegen.
Von der Rentenhöhe her hat Bernhard bereits das Wesentliche geschildert: Die Höhe der Rente bemisst sich zum einen nach dem Durchschnittswert aus der sogen. Gesamtleistungsbewertung. Zum anderen wird ab Eintritt der Erwerbsminderung bis zum 60. Lebensjahr eine Zurechnungszeit hinzugerechnet, die aber eben auch die Höhe des zuvor ermittelten Gesamtlleistungswerts bezug nimmt.
Je höher deshalb der Verdient als AZUBI und je weniger Lücken bis zum Eintritt der EM, desto höher auch die spätere Rente.
MfG