Hallo Arien,
die Rentenversicherungsbeiträge für das Arbeitsentgelt aus der Altersteilzeitarbeit (= grundsätzlich 50 % des bisherigen Arbeitsentgelts) sind von Ihnen und Ihrem Arbeitgeber je zur Hälfte zu zahlen.
Des Weiteren sind von Ihrem Arbeitgeber in der Rentenversicherung auch Beiträge aus einer zusätzlichen beitragspflichtigen Einnahme zu zahlen. Die zusätzliche beitragspflichtige Einnahme beträgt mindestens 80 % des Regelarbeitsentgelts für die Altersteilzeitarbeit (= 80 % von 50 % des bisherigen Arbeitsentgelts = 40 % des bisherigen Arbeitsentgelts). Der Betrag wird begrenzt auf den Unterschiedsbetrag zwischen 90 % der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze und dem Regelarbeitsentgelt, höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Hierbei sind nur Entgeltbestandteile zu berücksichtigen, die laufend gezahlt werden. Das hat zur Folge, dass Einmalzahlungen bei der Berechnung der zusätzlichen Rentenversicherungsbeiträge generell nicht zu berücksichtigen sind.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung