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Höhe der Witwenrente bei einem selbständigen Handwerker

von jürgen26.05.2008 | 14:00
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Hallo Experten, bei einem selbständigen Handwerker, der sich nach 18 Jahren von der GRV befreien lässt und auch nicht mehr weiter dort einzahlt, erlöschen ja nach 2 Jahren die EM-Ansprüche, die Hinterbliebenenansprüche bleiben aber meines Wissens bestehen. Das ist doch so richtig, oder? Jetzt meine Frage: wie ist denn dann die Entwicklung der Witwenrentenhöhe?. Bleibt sie gleich hoch, obwohl ja niemand mehr in die GRV einzahlt, oder sinkt sie durch den immer schlechter werdenden Gesamtleistungswert? Schon mal vielen Dank für Ihre Hilfe. Jürgen

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Moderation · 1Ihre Vorsorge

Anspruch auf Witwenrente besteht u. a. dann, wenn die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren erfüllt ist.

Werden nach den 216 Monaten keine Beiträge gezahlt, wird sich der Gesamtleistungswert mindern, und damit evtl. vorhandene beitragsfreie Zeiten einen geringeren Wert erhalten.

Moderation · 2Ihre Vorsorge

Wenn Ihr Mann die allgemeine Wartezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung (60 Monate Beitragszeiten) erfüllt hat, haben Sie im Fall des Todes Ihres Mannes Anspruch auf eine kleine Witwenrente, wenn Sie das 45. Lebensjahr noch nicht erfüllt und keine Kinder unter 18 Jahen haben oder auf die große Witwenrente. Die Rente wird auf Grundlage einer (fiktiven) Rente wegen voller Erwerbsminderung unter Berücksichtigung einer Zurechnungszeit bis zum 60. Lebensjahr bzw. auf Grundlage einer (fiktiven) Altersrente berechnet. Verstirbt Ihr Mann vor dem 63. Lebensjahr, wird die Witwenrente um einen Abschlag gemindert. Sofern Sie eigenes Einkommen erzielen, wird dieses - unter Berücksichtigung eines Freibetrages - auf die Witwenrente angerechnet. Näheres können Sie nachlesen unter: www.deutsche-rentenversicherung.de, Formulare und Publikationen / Broschüren: "Renten an Hinterbliebene sichern die Existenz"

4 Antworten

Schadeam 26.05.2008 | 14:11
Ihr Handwerker hat unabhängig davon, ob er selbst noch Beiträger zahlt, dann einen Witwerrentenanspruch, wenn seine verstorbene Ehefrau mindestens 5 Jahre Beiträge aufzuweisen hat. Wie hoch diese Rente ist hängt davon ab, wielange und wieviel die Gattin eingezahlt hat und letztlich auch vom Einkommen aus der Selbständigkeit des überlebenden Handwerkers. Mehr zu sagen wäre reine Theorie....da soll sich das Ehepaar doch am besten mal bei einer Beratungsstelle der RV erkundigen.
jürgenam 26.05.2008 | 14:20
Hallo Schade, da hab ich mich etwas mißverständlich ausgedrückt: meine Frage bezieht sich darauf, dass in dem Beispiel der Handwerker verstorben wäre und jetzt die Hinterbliebenenrenten einsetzen.
Schadeam 26.05.2008 | 14:34
ja dann sinkt die Rente mit jedem Jahr, das der Handwerker länger lebt. Das begründet sich darin, dass bei der Witwenrente die Zurechnungszeit als geschenkte Zeit bis zum 60. Lj enthalten ist. Mit jedem neuen Jahr, reduziert sich die Zurechnungszeit und es kommt keine Beitragszeit hinzu. Das hat natürlich auch was mit der Gesamtleistungsbewertung zu tun, die für die Bewertung der Zurechnungszeit elementar ist.
Elkeam 31.05.2008 | 11:14
mein Mann ist 1958 geboren. er war seit mehreren Jahren Selbständig. Ist aber in der BG auf Hartz IV bei mir mit versichert. Er war früher auch in Festanstellungen. wie wird dann berechnet?
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