Hallo „Tochter“,
wenn ich das jetzt richtig zusammengefasst habe, dann
- hat Ihre Mutter im öffentlichen Dienst gearbeitet und
- ist infolge eines Wegeunfalles verstorben.
Es könnten somit folgende Rentenansprüche für Ihren Vater bestehen:
1. Witwerrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung (vermutlich Verwaltungsberufsgenossenschaft – VBG)
2. Witwerrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (DRV) und
3. Witwenrente aus der VBL (quasi die Betriebsrente des öffentlichen Dienstes)
Das sind somit drei Rentenansprüche von drei verschiedenen Stellen mit drei verschiedenen Rechtsgrundlagen (Gesetze bzw. Satzung) und unterschiedlichen Berechnungen der Rentenhöhe. Sie (bzw. ihr Vater) muss drei Anträge stellen. Diese Anträge können alle jetzt schon gestellt werden, die Bescheide kommen aber vermutlich in folgender Reihenfolge 1. UV (VBG), 2. gesetzliche RV (DRV) 3. VBL.
1. UV- Witwerrente
Hier gilt das SGB VI, zur Berechnung schauen Sie dort bitte in den § 65. Insofern haben Sie schon die 40 % richtig recherchiert.
Hinsichtlich der Einkommensanrechnung ist mir noch nicht ganz klar, was Ihr Vater an Einkommen hat:
- Erwerbsminderungsrentner zu 50 % = teilweise Erwerbsminderungsrente, keine Zahlung, evt. wegen Verletzengeld ???
- Krankengeld wegen eines Arbeitsunfalles : vermutlich Verletztengeld, welches aber von der Krankenkasse im Auftrag der Unfallkasse ausgezahlt wird
- (noch keine) Unfallrente der gesetzlichen RV , obwohl der Arbeitsunfall bereits 2 Jahre her ist ??
Inwiefern die private Unfallrente angerechnet wird, kann ich Ihnen nicht mit letzter Gewissheit beantworten, in der gesetzlichen Rentenversicherung würde diese von den Geburtsdaten Ihrer Eltern abhängen.
Sofern die Summe der Einkommen (ggf. bereinigt um Abzüge nach § 18 b SGB IV) den Freibetrag von derzeit 803,88 Euro (in den neuen Bundesländern 756,62 Euro) übersteigt, wird 40 % des übersteigenden Einkommens angerechnet, das heißt die Unfallwitwenrente würde entsprechend gekürzt werden.
Bei Beantragung der Unfallwitwerrente bei der VBG geben Sie bitte an, dass auch eine Witwenrente in der gesetzlichen Rentenversicherung beantragt wurde, damit diese von der VBG benachrichtigt werden kann.
2. Rente der gesetzlichen Rentenversicherung (DRV)
Auch hier besteht ein Anspruch, allerdings nach dem SGB VI . Zur Berechnung könnten Sie sich durch die §§ 64 ff. kämpfen , zielführend ist das allerdings nicht. Die Witwerrente in der gesetzlichen Rentenversicherung wird aus allen bisherigen Versicherungszeiten berechnet, ggf. mit einer „Hochrechnung“ mittels einer Zurechnungszeit, sofern Ihre Mutter das 62. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte.
Zur Bestimmung der Größenordnung der Witwerrente könnten Sie die letzte Rentenauskunft bzw. Renteninformation Ihrer Mutter anschauen, sofern Ihnen eine solche vorliegt. Der dortige Wert zur Erwerbsmindeurngsrente ist maßgebend, davon 60 bzw. 55 % sind der Bruttobetrag der Witwerrente. Davon gehen dann noch Kranken- und Pflegeversicherung ab.
Ein erneute Anrechnung des Einkommens erfolgt nicht, da dieses bereits bei der gesetzlichen Unfallwitwerrente angerechnet wurde (§ 97 SGB VI).
Allerdings wird die Witwerrente der gesetzlichen Rentenversicherung gekürzt, sofern diese Rente und die Witwerrente der gesetzlichen Unfallversicherung in der Summe einen bestimmten Grenzbetrag überschreiten (§ 93 SGB VI). Das kann ggf. dazu führen, dass die Witwenrente der gesetzlichen Rentenversicherung auf Null gekürzt wird, d.h. nicht gezahlt wird.
Da die DRV für diese Berechnung die Daten der Unfallwitwerrente benötigt, kann diese den Witwerrentenbescheid aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht vor dem Witwerrentenbescheid der UV (VBG) erstellen.
Im Antrag bei der DRV geben Sie bitte daher auch an, dass ein Antrag auf eine gesetzliche Unfallwitwerrente beantragt wurde.
3. VBL
Hier gilt das Satzungsrecht der VBL, die dortige Rente wird u.a. von der Witwerrentenberechnung der DRV beeinflusst. Deshalb sollten Sie nach Erhalt eine Kopie der Rentenbescheide der DRV und ggf. auch den der UV (VBG) nachreichen. Zur Höhe der Rente aus der VBL können ggf. andere Forenteilnehmer Auskunft geben.
https://www.vbl.de/de/app/media/container/_e95mqv3u.html
Eigene Rentenansprüche
Sollten Sie das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und noch eine Ausbildung / ein Studium absolvieren , so könnten ggf. Waisenrentenansprüche bei den genannten 3. Stellen bestehen, diese müssten von Ihnen dann auch beantragt werden…
MfG
zelda