1.Zeiten der Arbeitslosigkeit nach dem 30.06.1978 und der Krankheit nach dem 31.12.1983 o h n e Leistungsbezug werden n i c h t bewertet. D.h.es macht keinen Sinn diese Zeiten neben einem Sozialleistungsbezug gleichzeitig zu beantragen. Außerdem sind Zeiten der Arbeitsunfähigkeit nach drei Jahren nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nicht mehr zu berücksichtigen, weil dann keine Arbeitsunfähigkeit i.S. des Krankenversicherungsrechts mehr vorliegt; daraus folgt, dass nach Beendigung dieses Zeitraums keine Anrechnungszeiten wegen Krankheit mehr zu berücksichtigen sind.
2. Die weitere Meldung als Arbeitsloser ist zwingend erforderlich, damit die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Rente wegen Verminderung weiterhin erfüllt bleiben.
3. Die Höhe des Rentenanspruchs wird ermittelt aufgrund der zurückgelegten Entgeltpunkte (Erwerb von Beitragszeiten). Eine Addierung von Krankheiten im Rahmen der Ermittlung von Entgeltpunkten gibt es nicht.