Die Regelung des § 34 Abs.4 SGB VI stellt sicher, dass Versicherte, die sich bereits für eine Altersrente entschieden haben, nicht mehr in eine andere Altersrente wechseln können. Da das Versicherungsleben bereits beendet worden ist (rentenrechtlich betrachtet), können die Arbeitgeberanteile bei Versicherungsfeiheit (§ 172 SGB VI) sich nicht mehr erhöhend auswirken.