Die Vorgehensweise ist so korrekt.
Aus dem Rentenbescheid und auch aus der Rentenanpassungsmitteilung können und konnten Sie deutlich ersehen, ob Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung abgeführt bzw. abgezogen wurden oder nicht.
Wenn ich Sie richtig verstanden habe, haben Sie in der Vergangenheit selber keine Beiträge zur Kranken- bzw. Pflegeversicherung gezahlt. Von einer kostenlosen Kranken- und Pflegeversicherung konnten Sie nicht ausgehen.
Insofern sind die Beiträge aus Ihrer Rente gem. § 255 SGB V und § 60 SGB XII nachzuerheben. Der Rentenversicherungsträger ist hierzu verpflichtet und leitet die Beiträge an den Gesundheitsfonds bzw. die Pflegeversicherung ab. Bei der Nacherhebung von Beiträgen kommt es grundsätzlich auf die Frage eines etwaigen Verschuldens nicht an!!
Bei der Höhe der Nacherhebung ist jedoch zu beachten, dass Sie hierdurch nicht hilfebedürftig werden - hier können Sie ggf. durch eine Bescheinigung des Sozialhilfeträgers nachweisen, dass eine Nacherhebung ggf. nur in kleineren Beträgen oder auch gar nicht zumutbar bzw. zulässig ist.
Wir empfehlen Ihnen sich mit Ihrem Rentenversicherungsträger in Verbindung zu setzen.
MfG