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Experten-Antwort

Home Schooling nach Schließung der Bildungseinrichtung, Verpflegungsgeld?

von Jens19.03.2020 | 08:07
85 Ansichten
3 Antworten

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Guten Morgen, auch unser BFW hat am Montag offiziell den Vor-Ort-Betrieb beendet und zumindest meine Klasse ist seit gestern auch im sogenannten "Home-Schooling" über unser Internetportal. Jetzt stellt sich mir und meinen Mitschülern, wie das Verpflegungsgeld unter diesen Modalitäten weiter auszuzahlen ist. Mein Ansprechpartner im BFW ist nämlich der Ansicht, dass es KEIN Verpflegungsgeld für die Schüler geben wird. Da ich nun durch die Heimfahrt auf mehr Geld angewiesen bin, um Lebensmittel zur Selbstversorgung angewiesen bin, sehe ich das anders. Gibt es bezüglich des Verpflegungsgeldes eine offizielle Anweisung der DRV an die jetzt geschlossenen BFWs? lg

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 19.03.2020 | 09:17

Guten Morgen Jens, Bei einer unvermeidbaren Abwesenheit vom Wohnort/Aufenthaltsort von mehr als acht Stunden täglich wird ein Verpflegungsgeld gezahlt. Sofern Ihre Heimreise mehr als 8 Stunden dauern sollte, sollten Sie für diesen Tag auch Verpflegungsgeld erhalten. Während des "Home-Schooling" liegt wohl keine Abwesenheit vom Wohnort/Aufenthaltsort mehr vor. Hinsichtlich der Bewilligung im Einzelfall bitte ich Sie, sich mit Ihrer Sachbearbeitung in Verbindung zu setzen.

2 Antworten

Jensam 19.03.2020 | 11:10
Guten Tag, ich bin in der jetzt geschlossenen Bildungseinrichtung internatsmäßig untergebracht gewesen und hatte dort Vollverpflegung über die Mensa. Die Bildungseinrichtung hat dafür Geld von Ihnen bekomen und bekommt dies wahrscheinlich immer noch.
Siehe hieram 19.03.2020 | 11:30
Hallo Jens, das dürfte dann aber Sache der zuständigen Rentenversicherung sein, die Kostenabrechnung der Bildungseinrichtung auf Plausibilität zu prüfen. Einen Anspruch auf Verpflegungsgeld/-Zuschuss haben Sie aber dennoch nicht, dafür ist die tatsächliche Abwesenheit von zu hause von mehr als 8h täglich auch im "Normalfall" notwendig. Da haben Sie gegenüber "normalen" Arbeitnehmern keinen gesonderten Anspruch, wenn eine Abwesenheit von zuhause nicht tatsächlich erfolgt. "Ausnahmsweise" mag das in Ihrem Fall aufgrund der der besonderen Situation anders geregelt werden, aber dazu hat ja bereits der Experte darauf verwiesen, dass Sie dies mit Ihrem zuständigen Sachbearbeiter direkt klären müssen. Sollten Ihre Einkünfte nicht ausreichen, Ihren Lebensunterhalt aus dem Ihnen zustehenden Übergangsgeld zu bestreiten, müssten Sie sich wegen ergänzender (oder einmaliger) Leistungen eventuell an das Jobcenter wenden.
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