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Experten-Antwort

Honorrarvertrag

von Manfred10.03.2019 | 22:48
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4 Antworten

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Guten Abend allerseits, ich höre immer wieder, dass eine Beschäftigung als Honorarkraft bei Bezug einer Erwerbsminderungsrente "rentenschädlich" sei. Wenn ich die erlaubte Hinzuverdienstgrenze von jährlich 6.300 Euro nicht überschreite, wäre das doch eigentlich möglich, oder? Wenn ich beispielsweise 250 Euro mtl. dazuverdienen würde, käme ich nicht jährlich über die 6.300 und auch nicht monatlich auf 450 Euro. Die KV sagt, bei einem Hinzuverdienst von mehr als 450 Euro im Monat, würden KV Beiträge anfallen. Wie wird eine Beschäftigung hier seitens der Rentenversicherung beurteilt? Würde man hier eher abraten von einem Honorarvertrag? LG Manfred

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Manfred,

für den Anspruch auf Erwerbsminderungsrente ist es völlig irrelevant, in welcher Form eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, also ob es sich um eine abhängige Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit handelt. Und eine Honorartätigkeit kann durchaus beides sein - das ist aber eine beitragsrechtliche Fragestellung, bei der es auf die konkrete Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses ankommt.

Für die Erwerbsminderungsrente von Bedeutung ist der Umfang der Stunden (für die Frage ob eine maßgebliche Minderung der Erwerbsfähigkeit überhaupt noch vorliegt) und die Höhe des Entgelts (für die Prüfung der Hinzuverdienstgrenze).

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Vielen Dank an Batrix für den Hinweis auf die Erwerbsunfähigkeitsrenten nach dem Recht vor 2001. Bei diesem Rentenanspruch ist tatsächlich die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit an sich rentenschädlich, unabhängig von Dauer und Verdienst. Hier müsste man also genauer schauen, wie das Honorarverhältnis ausgestaltet ist.

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2 Antworten

Nickyam 10.03.2019 | 23:14
Hallo Manfred, wo hört man soetwas, dass eine Arbeit als Honorarkraft rentenschädlich beim Bezug einer EM sei? Meiner laienhaften Einschätzung nach dürfte es doch eigentlich piep sein, woher das Geld bei einer Beschäftigung kommt, wenn sowohl die erlaubte Arbeitszeit als auch die Hinzuverdienstgrenzen nicht überschritten werden, oder? Und natürlich abhängig vom Krankheits- bzw. Gesundheitsgrad. Manche Arbeiten, beispielsweise in der Weiterbildung, kann man ja nur als Honorarkraft ausüben. Das hieße demnach, dass man bestimmte Branchen als Erwerbsminderungsrentner/in meiden müsste und entsprechende Arbeiten dort stundenweise nicht verrichten dürfte ...
Batrixam 11.03.2019 | 10:16
Die Aufnahme einer selbständigen/freiberuflichen Tätigkeit ist grundsätzlich schädlich, wenn jemand noch eine "alte" Erwerbsunfähigkeitsrente (Recht bis Ende 2002) bezieht und diese noch nicht in eine Rente wegen Erwerbsminderung umgestellt worden ist. Ansonsten ist auch eine freiberufliche/selbständige Tätigkeit möglich, sofern man mit der tgl. Arbeitszeit unter 3 h (bei voller EM) bleibt und den Jahreshinzuverdienst von 6.300 Euro (Gewinn) einhält. Wenn man eine Selbständigkeit ausübt, die dem Grunde nach rentenversicherungspflichtig ist, würde hieraus auch Rentenbeiträge gefordert, sofern der Gewinn 5.400 Euro im Jahr überschreitet, auch wenn dies als Hinzuverdienst für die Rente unschädlich ist.
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