Hallo Manfred,
für den Anspruch auf Erwerbsminderungsrente ist es völlig irrelevant, in welcher Form eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, also ob es sich um eine abhängige Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit handelt. Und eine Honorartätigkeit kann durchaus beides sein - das ist aber eine beitragsrechtliche Fragestellung, bei der es auf die konkrete Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses ankommt.
Für die Erwerbsminderungsrente von Bedeutung ist der Umfang der Stunden (für die Frage ob eine maßgebliche Minderung der Erwerbsfähigkeit überhaupt noch vorliegt) und die Höhe des Entgelts (für die Prüfung der Hinzuverdienstgrenze).