Zeiten der Schwangerschaft oder Mutterschaft während der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz werden mit dem vollen Gesamtleistungswert bewertet. Zurückgelegte Zeiten der Arbeitslosigkeit nach dem 30.06.1978 für die kein Arbeitslosengeld I oder Arbeitslosengeld II gezahlt worden ist oder Zeiten der Krankheit nach dem 31.12.1983 zurückgelegt worden sind und keine Beiträge gezahlt worden sind, werden nicht bewertet. Sinkt der Gesamtleistungswert (aufgrund des Durchschnittseinkommens) wird dadurch auch die Zeit der Schwangerschaft/Mutter-
schaft geringer bewertet.