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Experten-Antwort

Ich warte schon seit August 2020 auf eine Auskunft wegen Versorgungsausgleich

von Reimar Gluth11.06.2021 | 20:42
199 Ansichten
9 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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§ 4 VersAusglG: Auskunftsansprüche Auskunftsansprüche der Ehegatten gegen die Versorgungsträger (Absatz 2) Neben dem vorrangigen wechselseitigen Auskunftsanspruch der Ehegatten besteht ein nachrangiger Auskunftsanspruch eines Ehegatten gegenüber den Versorgungsträgern des auskunftspflichtigen anderen Ehegatten (§ 4 Abs. 2 VersAusglG). Dieser nachrangige Auskunftsanspruch kommt immer dann zum Tragen, wenn der auskunftsberechtigte Ehegatte die erforderlichen Auskünfte vom Auskunftspflichtigen nach § 4 Abs. 1 VersAusglG nicht oder nicht ausreichend erhält. Die mangelnde Auskunftsbereitschaft hat der Auskunftsberechtigte gegenüber dem betroffenen Versorgungsträger nachzuweisen, beispielsweise durch eine vergebliche Mahnung. Dies gilt auch für Auskünfte der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Anspruch des Auskunftsberechtigten gegen den Rentenversicherungsträger besteht nur bei Nachweis der vorgeschriebenen Mahnung (§ 74 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. b, S. 2 SGB X in Verbindung mit § 109 Abs. 5 S. 2 SGB VI). Die ersatzweise Auskunft des Rentenversicherungsträgers an den anderen Ehegatten setzt voraus, dass der auskunftspflichtige Ehegatte von dem anderen Ehegatten zuvor im Rahmen einer Mahnung mit einer Fristsetzung von mindestens sechs Wochen auf die Übermittlungsbefugnis des Rentenversicherungsträgers hingewiesen wurde (siehe GRA zu § 109 SGB VI, Abschnitt 4.2.). Ohne Durchführung eines Mahnverfahrens ist die Auskunftserteilung an den anderen Ehegatten nur mit Einwilligung des auskunftspflichtigen Ehegatten möglich (siehe Abschnitt 3). Ist der auskunftspflichtige Ehegatte verstorben und sind keine Hinterbliebenen oder Erben vorhanden, kann die Auskunft nach § 4 Abs. 2 VersAusglG auch ohne Durchführung eines Mahnverfahrens durch den Rentenversicherungsträger direkt an die auskunftsberechtigte Person erteilt werden (siehe GRA zu § 109 SGB VI, Abschnitt 4.2). Sind Hinterbliebene oder Erben der auskunftspflichtigen Person vorhanden, hat sich der Auskunftsbegehrende gemäß § 4 Abs. 1 VersAusglG mit seinem Ersuchen zunächst an diese zu wenden. Dies gilt selbst dann, wenn die Auskunft der Ermittlung und Durchsetzung eines unmittelbaren Zahlungsanspruchs des Auskunftsbegehrenden gegen den Versorgungsträger selbst dient (BGH vom 26.04.2017, AZ: XII ZB 243/15, FamRZ 2017, 1210). Das ist meine letzte Mahnung nach etlichen vergeblichen Faxen, e-mails, Briefen mit Einschreiben. Es erfolgt keinerlei Reaktion, ich werde einfach ignoriert Rostock, 11.06.2021 Starke Verzögerung in der Bearbeitung meines Auskunftsersuchens Sehr geehrte Damen und Herre n, mein Auskunftsersuchen wurde jetzt am 11.05.2021 nach Angaben Ihrer Kollegin S. von dieser jetzt endlich bearbeitet. Laut Auskunft von Frau S. liegt die weitere Bearbeitung jetzt bei Ihrer Vorgesetzten Frau B. Das wird eine weitere Verzögerung ergeben, die ich nicht hinnehmen kann. Außerdem sagte mir Ihre Kollegin S. , dass meine Akte noch von einer Sonderkommision bearbeitet werden muß, da ich schon seit 2015 Rentner bin .

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Reimar Gluth,

wir haben Ihr Anliegen an den zuständigen Rentenversicherungsträger weitergeleitet.

Zudem haben wir aus datenschutzrechtlichen Gründen Ihren Beitrag gekürzt. Dies ist ein öffentliches Forum, bitte daher keine schützenwerten Sozialdaten von anderen Personen einstellen. Wir raten auch zur Vorsicht bei der Bekanntgabe eigener Sozialdaten.

Viele Grüße

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

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8 Antworten

Nicht zu glaubenam 11.06.2021 | 21:50
Wie dumm muss man sein, zu glauben, dass in einem offenen Forum eine rechtswirksame Mahnung erteilt werden kann? Was Sie hier fordern, ist doch völlig gleichgültig. Da kann man nur ungläubig mit dem Kopf schütteln. Das müssen Sie schon auf dem offiziellen Rechtsweg mit dem zuständigen Rententräger klären.
Falscher Wegam 11.06.2021 | 21:54
Noch absurder wird es, wenn man bedenkt, dass die DRV Bund gar nicht in diesem Forum vertreten ist.
Mitlesenderam 11.06.2021 | 22:03
Diese manuellen Ehezeitauskünfte bei Rentenbezieher sind kompliziert und auf deutsch gesagt zum kotzen. Das ist nicht mal eben in 5 Minuten erledigt, das dauert halt eben... Üben Sie sich in Geduld!
Guter Ratam 11.06.2021 | 22:35
Sehr geehrter Herr Gluth. Sie werden zwar in der Sache hier nichts erreichen. Da Sie aber offenbar psychisch angeschlagen sind (sonst würde man in einem offenen Forum keine persönlichen Daten nennen) wäre es für Sie besser, sich an einen Facharzt zu wenden, bevor es noch schlimmer wird.
Bergtrollam 11.06.2021 | 23:41
Liebe Moderatoren, diverse Trolle zerstören immer mehr das einst sehr gute Forum. Ich schlage vor, Sie ändern die Forenregeln und veröffentlichen jeden Beitrag und jede Antwort erst nach Prüfung! Hintergrund: Da kommen wirklich arme Menschen (monetär oder Psychisch) und suchen Hilfe. .. zuerst schlägt Ihnen Hass, Süffisanz, Sarkasmus oder sonstiges Oberlehrertum entgegen.
Opiam 12.06.2021 | 09:13
Wie angekündigt der freitägliche Trollbeitrag. Ja mittlerweile nimmt das überhand
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