Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Experten-Antwort springenHallo Rainer,
den Beiträgen von „Rentencrack“ und „chi“ kann ich zunächst zustimmen.
Hinsichtlich der von Ihnen gewünschten schriftlichen Erläuterungen kann ich auf folgende Broschüren der Deutschen Rentenversicherung verweisen:
Freiwillige Versicherung:
https://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5_Services/03_broschueren_und_mehr/01_broschueren/01_national/freiwillig_rentenversichert_ihre_vorteile.pdf?__blob=publicationFile&v=31
Ausgleich von Abschlägen (hier ab Seite 16):
https://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5_Services/03_broschueren_und_mehr/01_broschueren/01_national/flexirente_das_ist_neu_fuer_sie.pdf?__blob=publicationFile&v=17
Hallo Rentencrack, vielen Dank für die Erklärungen ! Noch eine Frage zu dem § 187 a SGB VI. "Anders als die freiwilligen Beiträge werden diese Zahlungen auch keinem festen Zeitraum zugeordnet." Was bedeutet das ? Zählen somit diese Einzahlungen bei der Rente nicht so viel wie die freiwilligen Beiträge ? Oder sind alle Einzahlungen für die Rente, in dem Fall, gleichwertig ? Danke ! Hallo, 1) in dem Artikel steht, dass als nicht pflichtversicherter, maximal jeden Monat 1.187,45 Euro eingezahlt werden dürfen. Das wäre dann 14.249,40 € im Jahr die man einzahlen könnte. Dieses Limit verstehe ich nicht, weil hier im Forum schon ganz andere Beträge von 40000 € und mehr genannt wurden. Könnten Sie das bitte aufklären ? 2) Um wieviel Prozent steigt der Betrag jährlich, den man maximal einzahlen kann ? 3) Zudem würde mich die Kontonummer interessieren, auf die man bei der DRV überweisen kann, die wurde im Artikel nicht erwähnt. Danke !1.) Ja, 14.249,40 Euro im Jahr sind das Limit für freiwillige Beiträge. Bei den von Ihnen genannten 40.000 Euro handelt es sich um die "Zahlung von Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters" (§ 187 a SGB VI). Diese können jedoch erst ab Vollendung des 50. Lebensjahres eingezahlt werden und richten sich individuell nach dem zu erwartenden Rentenabschlag, wenn Sie denn Anspruch auf eine vorgezogene Altersrente hätten. Anders als die freiwilligen Beiträge werden diese Zahlungen auch keinem festen Zeitraum zugeordnet. 2.) Das hängt davon ab, wie hoch der Beitragssatz ist und ob die Beitragsbemessungsgrenze zum 1. Januar eines jeden Jahres steigt. Sinkt der Beitragssatz zum Beispiel und die Beitragsbemessungsgrenze wird nicht angehoben, sinkt auch der maximal zahlbare Betrag. Die zu erwartende Rentenhöhe würde das aber dann nicht mindern. 3.) Das ist auch nicht möglich, da jeder Rentenversicherungsträger andere Bankverbindungen hat. Sie müssten also individuell bei Ihrem Träger die Kontoverbindung erfragen.
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