Hallo Sonnenblume,
wenn man aus der Rehabilitation arbeitsunfähig entlassen wird muss nicht gleichzeitig auch Erwerbsminderung vorliegen. Erwerbsminderung kann nur den Rentenversicherungsträger festgestellt werden. Sie können jetzt nur abwarten, wie der Rentenversicherungsträger auf das Schreiben der Krankenkasse reagiert. Sollte eine Erwerbsminderung vorliegen muss aber auch geprüft werden, ob der Rehabilitationsantrag als Rentenantrag gilt.