Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Moderatoren-Antwort springenIhren Angaben zu Folge üben Sie während Ihres Studiums eine "freiberufliche Tätigkeit " aus.
Personen, die nur für einen Auftraggeber tätig sind unterliegen in der Regel der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung ( § 2 Nr.9 SGB VI ). Demnach besteht für Sie die Verpflichtung die freiberufliche Tätigkeit Ihrem Rentenversicherer zu melden.
Dieser prüft, ob die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht vorliegen. Ggf. werden von Ihrem steuerlichen Gewinn ( Betriebseinnahmen minus Betriebsausgaben ) Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung fällig. Bei Einkünften unterhalb von 400,- € monatlich sind keine Beiträge zu zahlen.
Sofern Sie der Pflichtversicherung angehören wird dadurch auch das Leistungsspektrum der gesetzlichen Rentenversicherung zugänglich.
Wir empfehlen Ihnen per Statusfeststellungsverfahren prüfen zu lassen, ob und ggf. welche Form der Versicherungspflicht vorliegt. Dazu wenden Sie sich bitte an die nächst gelegene Auskunfts- und Beratungsstelle. Die Ihrem Wohnort nächst gelegene Beratungsstelle können Sie unter dem Link "Service/Beratungsstellen" ermitteln.
Ihre Einträge sind öffentlich und können von jedem gelesen werden. Bitte geben Sie daher keinesfalls persönliche Daten an.
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