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Immer Anspruch auf Sterbevierteljahr ?

von XYZ23.07.2019 | 07:39
197 Ansichten
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Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Hallo, ich habe gerade das bzgl. Sterbevierteljahr gelesen und für mich hat sich folgende Frage gestellt: Angenommen, der Ehepartner (der schon Renten bezogen) hat verstirbt und der "überlebende Ehegatte" verstirbt und beantragt beim Postrentendienst das Sterbevierteljahr und dieses wird auch ausgezahlt. Er hat aber eine so hohe eigene Bruttorente, dass er weiß, dass er sowieso keine Hinterbliebenenrente bekommen wird und stellt gar keinen Antrag darauf. Nun meine Frage: Hat er dann überhaupt Anspruch auf das Sterbevierteljahr, wenn keine Hinterbliebenenrente beantragt wird? Wie bekäme das die Rentenversicherung bzw. der PRD mit, damit diese das gezahlte Geld (ggf.) zurückfordern können? Zugegeben, eine etwas theoretische Frage. Diese Konstellation dürfte es aber schon gegeben haben und mich interessiert in diesem Fall die Verfahrensweise. Vielen Dank! :-)

3 Antworten

-am 23.07.2019 | 08:32
Hallo xyz, so theoretisch ist die Frage nicht. Der Fall kommt durchaus vor. Der Antrag auf Vorschusszahlung gilt als wirksam gestellter Antrag auf die Hinterbliebenenrente. Über die Zahlung des Sterbevierteljahres erhält der Rentenversicherungsträger eine Benachrichtigung vom Rentenservice. Geht nach einer gewissen Zeit kein formeller Antrag beim Rentenversicherungsträger ein, wird der Hinterbliebene in der Regel aufgefordert, den Antrag noch zu stellen. Wenn der Hinterbliebene anschließend unmissverständlich erklärt, dass er den formellen Antrag deshalb nicht stellen wird, weil er aufgrund seines hohen Einkommens davon ausgeht, dass er keine weiteren Rentenzahlungen erhalten wird, wird die Witwen-/Witwerrente ohne formellen Antrag nach Aktenlage bewilligt. Für die Zeit des Sterbevierteljahrs, in der grundsätzlich kein Einkommen angerechnet wird, hat es damit sein Bewenden. Für die Zeit danach wird seitens des Rentenversicherungsträgers die Rente mit einem so hohen Einkommen berechnet, dass keine weitere Zahlung geleistet wird. Meldet sich der Hinterbliebene nicht, wird die Rente nach Ablauf des Sterbevierteljahres wegen fehlender Mitwirkung entzogen, weil ab dann über die Höhe des Rentenanspruchs ohne weitere Angaben des Hinterbliebenen nicht entschieden werden kann.
XYZam 23.07.2019 | 07:54
Er stellt ja gar keine Antrag auf Hinterbliebenenrente. Das Formblatt wird nie ausgefüllt, weil er weiß, dass nach Einkommensanrechnung nix mehr übrig bleibt und warum dann soviel Arbeit machen, wenn nix dabei rauskommt? Also: Bloß Sterbevierteljahr beantragt und sonst nicht mehr mitgewirkt. Was passiert dann??
Schlaubiam 23.07.2019 | 07:51
DervAntrag auf das Sterbevierteljahr ist auch ein Antrag auf Hinterbliebenenrente. Der überlebende Ehepartner muss somit nur noch den Formblattantrag nachreichen
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