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Experten-Antwort

in- und ausländische Rente - kann ich sie leicht zeitversetzt beanspruchen?

von Binma18.02.2013 | 20:35
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Hallo liebe/r Rentenberaterin, üblicherweise gilt, so habe ich gelesen, die Antragstellung für die Rente in einem Land (hier: deutsche Altersrente im Vorbezug) auch als gleichzeitige Antragstellung für die Rente aus dem anderen Land (hier AHV) . Üblicherweise beginnen dann die Renten aus beiden Ländern gleichzeitig. Meine Frage: Kann ich zwar die Unterlagen für die beide Renten gleichzeitig hier bei der DRV einreichen, aber dir AHV erst für zwei Monate nach Beginn der deutschen Rentenzahlungen beantragen ? [Hier das Problem nochmals konkret: Mein Arbeitslosengeld läuft zu Ende _Monat X_ aus. Ich werde dann 63Jahre10 Monate alt sein. Laut Rentenauskunft kann ich dann direkt in den Vorbezug meiner deutschen Rente gehen, was ich gern tun möchte. (Die Abzüge von 0,3%/Monat Vorbezug lebenslänglich sind mir bekannt.) Ich habe jedoch Anspruch auch auf eine - winzige - Rente (AHV) aus der Schweiz. Diese beginnt regulär mit 64 J. . Das heißt in meinem Fall: erst zwei Monate _nach_ dem Beginn meiner deutschen Rente. Da die AHV bei Vorbezug gleich um 6% lebenslänglich gekürzt würde, möchte ich diese Kürzung gern vermeiden und den AHV-Beginn somit erst für 2 Monate nach Beginn meiner deutschen Rente beantragen.] Habe ich diese Möglichkeit? Vielen Dank für Ihre Mühe!

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 19.02.2013 | 11:44

Der Beginn einer schweizer Altersrente richtet sich ausschließlich nach schweizer Rechtsvorschriften, so wie für den Beginn der deutschen Altersrente ausschließlich das deutsche Recht maßgeblich ist. So kann es natürlich sein, dass die Altersrente in Deutschland und in der Schweiz zu unterschiedlichen Zeitpunkten beginnen. Jedes Land prüft und bewilligt seine Rentenleistung also nach seinen nationalen Vorschriften.

In der Schweiz liegt das ordentliche Rentenalter für Frauen bei 64 Jahren und für Männer bei 65 Jahren. Die Altersrente beginnt dann im Folgemonat. Zum Vorbezug der schweizer Altersrente für Frauen hat Ihnen ja KSC bereits umfassende Informationen gegeben. Allerdings muss so ein Vorbezug ausdrücklich und rechtzeitig beantragt werden. Im Übrigen ist solch ein Vorbezug auch für Männer möglich. Wenn Sie also keinen Vorbezug Ihrer schweizer Altersrente wünschen, kann die "ordentliche Alterrente " (Schweizer Rechtsbegriff) frühestens nach dem vollendeten 64. Lebensjahr für Frauen bzw. dem 65 Lebensjahr für Männer beginnen.

Zur Einleitung des deutschen und schweizerischen Altersrentenverfahrens ist aufgrund der europäischen Regelungen auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit eine Antragstellung ausreichend. Wichtig ist dabei, beim deutschen Rentenantrag die schweizerischen Versicherungszeiten anzugeben. Diese Angaben werden im deutschen Rentenantragsformular abgefragt. Dadurch sollen Fristversäumnisse wegen zu später Antragstellung in den beteiligten Länder vermieden werden. Die Antragstellung hat daher nur die Bedeutung eventuelle Nachteile für den rechtzeitigen Beginn der ausländischen Rentenleistung zu vermeiden.

In ihrem Fall müssen Sie also nicht separat die schweizerische Alterrente beantragen um die "ordentliche Altersrente" für Frauen mit dem 64. Lebensjahr zu erhalten. Der entsprechende Hinweis im deutschen Rentenantrag ist vollkommen ausreichend.

4 Antworten

KSCam 18.02.2013 | 21:00
Ja das geht und ist im übrigen kein Problem. In der Schweiz gibt es zwar den Vorbezug aber nicht wie bei uns um einzelne Monate, sondern nur jeweils um ein ganzes Jahr (oder um 2 Jahre). Sie konnen als Frau die AHV Rente mit 64 abschlagsfrei oder mit 62 oder 63 Jahren mit Abzügen von 6,8% pro Jahr vorbeziehen. In diesem Fall muss die vorgezogene AHV Rente aber spätestens in dem Monat beantragt werden, in dem frau 62 oder 63 Jahre alt wird. Da Sie die deutsche Rente also auf 63+10 beantragen wollen, stellen Sie ca 3 Monate vorher den deutschen Rentenantrag und geben darin an, dass die AHV Rente eben mit 64 beginnen soll. Das ist so oder ähnlich tagtägliche Praxis im deutsch Schweizer Grenzgebiet.....
KSCam 18.02.2013 | 21:06
PS: hätten Sie die AHV Rente bereits rechtzeitig zum 63. Geburtstag beantragt, wäre das das berühmte Eigentor gewesen - denn als Altersrentner in einem anderen Staat hätte die Agentur für Arbeit das Arbeitslosengeld sofort eingestellt, weil der Altersrentner nicht mehr arbeitslos sein kann.
Binmaam 18.02.2013 | 23:45
Vielen Dank für Ihre klarstellende Antwort! Genau wie von Ihnen vorgeschlagen, habe ich meinen Antrag auch bei der DRV eingereicht. Allerdings schreibt mir die DRV nun dazu (mich) sehr Verwirrendes. Das stelle ich nachher als nächstes neues Posting hier ins Forum - damit wir hier im Forum zumindest keine Verwirrungen haben ;-).
Schadeam 19.02.2013 | 09:18
welche DRV ist den für Sie zuständig? Wenn es die DRV Bund ist, ist es nicht verwunderlich, dass Verwirrendes kommt - Berlin ist ja auch weit weg von der Schweiz. :)
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