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Inhaltliche Aussagen Unterlagen Sozialwahl

von DRV-Versicherte05.03.2017 | 10:34
1119 Ansichten
4 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Hallo, ich habe den ersten Info-Brief zur DRV-Sozialwahl bekommen. Dort steht unter der Überschrift "Was ist die Sozialwahl?" u. a. folgender Text: "Außerdem legt das Parlament die Voraussetzungen und den Umfang der Rehabilitationsleistungen fest." Ich bin bisher davon ausgegangen, dass die Grundlage dafür das Sozialgesetzbuch ist. Ist dem nicht so? Weiter steht unter der Überschrift "Warum ist die Selbstverwaltung wichtig?" "Und in Widerspruchsausschüssen überprüfen Selbstverwalter bei Bedarf noch einmal die Entscheidung der Rentenversicherung." Wer legt fest, wann der Fall "bei Bedarf" eingetreten ist? Ist dieser Arbeitsprozess für den Widerspruchseinlegenden transparent? Bekommt man ohne Nachfrage oder Antrag auf Akteneinsicht, die Information wie sich der Widerspruchsausschuss zusammensetzt und wer und warum festgelegt hat, dass "bei Bedarf" eingetreten ist? Themen die mich interessieren, vielleicht hat ja jemand Insiderwissen und kann mir antworten? Vielen Dank

4 Antworten

Apollosondeam 05.03.2017 | 11:20
zu 1.) Im Sozialgesetzbuch wird aber nicht alles geregelt. Die Vertreterversammlung ist in Ausschüssen untergliedert (ähnlich wie auch die Themenschwerpunkte der Abgeordneten im Bundestag) Der Ausschuss für Rehabilitation beschäftigt sich UNTER ANDEREM mit der Finanzierung und Durchführung von medizinischen und berufsfördernden Rehabilitationsleistungen oder auch mit Forschungsvorhaben auf diesem Gebiet - hier wird also auch der Haushalt entsprechend geregelt, also das 'wie'. 2.) Wenn Sie Widerspruch einlegen, prüft erst einmal die Verwaltung intern, ob Ihr Widerspruch begründet ist und man dem folgt (eine sogenannte 'volle Abhilfe'). Wenn Ihr Widerspruch nicht abgeholfen werden kann, entscheidet in letzter Instanz des Widerspruchsverfahrens der Widerspruchsausschuss.
Klugpuperam 05.03.2017 | 11:01
Den Bedarf legen Sie (durch Ihren Widerspruch und seine Begründung) fest. Ablauf Widerspruchsverfahren: 1. Sie bekommen einen Bescheid, mit dem Sie nicht einverstanden sind. 2. Sie legen Widerspruch ein. 3. Mit den (neuen) Informationen aus Ihrem Widerspruch prüft die Verwaltung, ob sie zu einer neuen Entscheidung kommt. Wenn ja, bekommen Sie einen neuen Bescheid. 4. Wenn nein, geht der Vorgang an den Widerspruchsausschuss. Dort kommt dann am Ende ein neuer Bescheid heraus gegen den Sie ggf. vor dem Sozialgericht klagen können.
Besserwisseram 05.03.2017 | 22:18
Die Selbstverwaltung ist das Überfüssigste, was es nur gibt. Ohne die Mitarbeiter der DRV würde dort gar nichts laufen. Aber es gibt halt gute Pöstchen für Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertreter!
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