Entgeltersatzleistungen wegen Arbeitslosigkeit (z.B. Arbeitslosengeld I oder Insolvenzgeld) in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn werden gem. § 51 Abs. 3a Satz 1 Nr. 3, zweiter Halbsatz SGB VI dann zur Wartezeit von 45 Jahren angerechnet, wenn die Arbeitslosigkeit durch eine Insolvenz bedingt ist.
Insolvenzgeld ist eine Pflichtbeitragszeit, von Ihnen ist während des Bezugs selbst nichts bei uns einzuzahlen.
Insolvenzgeld wird rückwirkend gezahlt. Sie erhalten einmalig Insolvenzgeld für den Lohn, der für die letzten 3 Monate Ihres Arbeitsverhältnisses vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens aussteht.
In der Regel erhalten Sie Insolvenzgeld in der Höhe des Nettoverdienstes. Es umfasst Festgehalt, beziehungsweise Festlohn und unter bestimmten Voraussetzungen auch Gehalts- oder Lohnanteile (zum Beispiel Provisionen, Überstundenvergütung oder Weihnachtsgeld). Für Besserverdienende gibt es Obergrenzen, die je nach Bundesland unterschiedlich ausfallen.