Ihre-Vorsorge Logo
oder
Stellen Sie eine Frage
Zurück
Experten-Antwort

Insolvenzgeld

von Fred03.04.2019 | 23:19
1131 Ansichten
10 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Zur Experten-Antwort springen
Dass mein Arbeitgeber finanzielle Schwierigkeiten hat, war gerüchteweise schon länger bekannt. Im März gabs schon kein Geld mehr. Seit letzter Woche läuft ein Insolvenzverfahren. In der Betriebsversammlung wurde gesagt, dass das Arbeitsamt Insolvenzgeld zahlen würde. Zählt das für meine 45 Jahre? Oder kann ich oder muss ich solange ich Insolvenzgeld erhalte selbst was zur Rentenversicherung einzahlen. Ich bin 58 Jahre alt. Wenn die zahlen: wie viel? Danke für Antworten.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Entgeltersatzleistungen wegen Arbeitslosigkeit (z.B. Arbeitslosengeld I oder Insolvenzgeld) in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn werden gem. § 51 Abs. 3a Satz 1 Nr. 3, zweiter Halbsatz SGB VI dann zur Wartezeit von 45 Jahren angerechnet, wenn die Arbeitslosigkeit durch eine Insolvenz bedingt ist.

Insolvenzgeld ist eine Pflichtbeitragszeit, von Ihnen ist während des Bezugs selbst nichts bei uns einzuzahlen.

Insolvenzgeld wird rückwirkend gezahlt. Sie erhalten einmalig Insolvenzgeld für den Lohn, der für die letzten 3 Monate Ihres Arbeitsverhältnisses vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens aussteht.

In der Regel erhalten Sie Insolvenzgeld in der Höhe des Nettoverdienstes. Es umfasst Festgehalt, beziehungsweise Festlohn und unter bestimmten Voraussetzungen auch Gehalts- oder Lohnanteile (zum Beispiel Provisionen, Überstundenvergütung oder Weihnachtsgeld). Für Besserverdienende gibt es Obergrenzen, die je nach Bundesland unterschiedlich ausfallen.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung →

9 Antworten

PeterTam 04.04.2019 | 05:53
Wenn das AA das Insolvenzgeld übernimmt, übernimmt es auch die Sozialversicherungen icl. Rentenkasse. Selber einzahlen musst du nicht. Auf die 45 Jahre wird es Zeitlich angerechnet. Die Höhe des Insolvenzgeldes richtet sich in der Regel nach dem letzten Nettogehalt. Obergrenze ist allerdings die Beitragsbemessungsgrenze für das ALG1. Gezahlt wird rückwirkend für max 3 Monate.
Viktoriaam 04.04.2019 | 08:52
Zu den vorigen Ausführungen möchte ich noch hinzufügen: Insolvenzgeld wird nur auf Antrag des Arbeitnehmers gezahlt. Wichtig ist, dass die Antragstellung fristgerecht erfolgt, da eine verspätete Antragstellung den Anspruch auf Zahlung des Insolvenzgeldes verfallen lässt (Ausschlussfrist). Der Antrag ist innerhalb von zwei Monaten nach Eintritt des Insolvenzereignisses zu stellen. Das heisst, dass das Insolvenzverfahren eröffnet bzw. mangels Masse abgewiesen wurde. Allein der Antrag auf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist nicht relevant. Darüber hinaus spielt auch der Zeitpunkt der Betriebseinstellung eine Rolle. Wurde bereits und von wem gekündigt? Wenn alle Voraussetzungen vorliegen und für März 2019 bereits keine Zahlung erfolgt ist, könnte bis einschließlich Mai 2019 Anspruch auf Insolvenzgeld bestehen. Vorsorglich würde ich als Arbeitnehmer (Gläubiger) nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens alle offenen Forderungen an den Arbeitgeber beim Insolvenzverwalter zur Tabelle anmelden.
rosebudam 04.04.2019 | 10:13
Zitat von PeterT anzeigen
Insolvenzgeld ist nicht versicherungs- und beitragspflichtig, die Agentur für Arbeit übernimmt insofern auch nicht die RV-Beiträge. Für die Zeit des Insolvenzgeldbezuges muss Ihr Arbeitgeber bzw. der Insolvenzverwalter eine Meldung zur Sozialversicherung mit dem zustehenden Arbeitsentgelt (auch wenn es nicht mehr gezahlt wurde) abgeben.
rosebudam 04.04.2019 | 15:45
Auszug aus der Gemeinsamen Rechtlichen Arbeitsanweisung zu § 14 SGB IV (INS): "Insolvenzgeld wird für Zeiten der Beschäftigung gezahlt, in denen Anspruch auf Arbeitsentgelt bestand, der Arbeitgeber aber zahlungsunfähig war. Das Insolvenzgeld ist weder beitragspflichtiges Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 SGB IV noch zählt es zu den Sozialleistungen des § 3 Satz 1 Nummer 3 SGB VI. Das Insolvenzgeld ist zwar steuerfrei nach § 3 Nummer 2 EStG, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt. Das Insolvenzgeld wird in der Höhe des Nettoarbeitsentgelts gezahlt. Der Bezug von Insolvenzgeld wird den Rentenversicherungsträgern nicht gemeldet."
Fredam 04.04.2019 | 19:22
Danke für die zahlreichen Antworten. Allerdings sind diese widersprüchlich. Manche Antworten behaupten, dass Insolvenzgeld nicht für die Rente zählt und andere sagene widerrum dass an die Rentenversicherung was gezahlt wird. Was ist denn jetzt richtig? Gibt es ein Gesetz wo das regelt?
Fredam 04.04.2019 | 19:37
Danke für die zahlreichen Antworten. Allerdings sind diese widersprüchlich. Manche Antworten behaupten, dass Insolvenzgeld nicht für die Rente zählt und andere sagene widerrum dass an die Rentenversicherung was gezahlt wird. Was ist denn jetzt richtig? Gibt es ein Gesetz wo das regelt?
Was hat denn der Experte geschrieben? Die Antwort ist doch eindeutig.
Die Antwort war für mich nicht eindeutig. Sie hat mich eher verunsichert. Der Experte nannte eine Sonderregelung die für die letzten 2 Jahre vor der Rente. Ich habe aber geschrieben dass ich erst 58 bin. Er sagte auch, dass das eine Beitragszeit sei aber keine Beiträge zu zahlen seien. Und dann war da noch die Antwort von rosebud, der dem Experten widersprochen hat es würde nichts an die Rentenversicherung gemeldet werden auch andere Antwortgeber wie PeterT haben nur die Zahlung eines Nettolohns bestätigt. Gibt es eine Stelle die mir verbindlich sagen kann, wie es wirklich ist?
Viktoriaam 04.04.2019 | 19:56
Hallo Fred, die Insolvenzgeldstelle bei der zuständigen Agentur für Arbeit dürfte der richtige Ansprechpartner sein. Schönen Abend
rosebudam 05.04.2019 | 12:15
Der Arbeitgeber/Insolvenzverwalter meldet das "entgangene" Arbeitsentgelt, wie es ohne Insolvenzereignis geflossen wäre. Die RV-Beiträge zahlt in der Praxis infolge der Insolvenz tatsächlich niemand mehr, aber der betroffene Arbeitnehmer wird - aus dem Sozialstaatsgedanken heraus - so gestellt, als wären Lohn/Gehalt und Beiträge regulär gezahlt worden. Im Versicherungsverlauf erscheint der Zeitraum als "normale" Pflichtbeitragszeit wegen versicherungspflichtiger Beschäftigung!
Deutsche Rentenversicherung
Sie erhalten Antworten von erfahrenen Expertinnen und Experten der Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung (DRV).

Wichtige Hinweise

Ihre Einträge sind öffentlich und können von jedem gelesen werden. Bitte geben Sie daher keinesfalls persönliche Daten an.

Verzichten Sie auf politische Diskussionen. Dieses Forum soll schnell und unkompliziert helfen und ist kein Diskussionsforum.

Achten Sie auf einen friedlichen und respektvollen Umgang ohne Anfeindungen, Unterstellungen und Provokationen jeglicher Art.

Bleiben Sie beim Thema Rente, Altersvorsorge oder Reha. Bei Fragen etwa zum Arbeitslosengeld, zur Krankenversicherung oder bei Steuerfragen müssen unsere Experten leider passen.

Keine Bewertungen, Empfehlungen oder Beratungen zu einzelnen Produkten, Anlageformen etc. Unsere Experten dürfen grundsätzlich nur allgemein und produktunabhängig beraten.

Bitte beachten Sie die weitergehenden Informationen und Nutzungsbedingungen.

Weitere Links


Interessante Artikel

Informationen, Schwerpunkt-Themen und Interviews zu gesetzlicher Rente, privater wie betrieblicher Altersvorsorge sowie Finanzen und Gesundheit.
Time
8 Minuten

Ein Pflegefall lässt den Finanzbedarf sprunghaft steigen. Doch mit diesen sechs staatlichen Hilfsangeboten und gezielter privater Vorsorge sichern Sie sich vor finanzieller Notlage.

Time
6 Minuten

Länger im Erwerbsleben bleiben und später in den Ruhestand treten: Um dieses Verhalten zu fördern, setzt die Politik viele Anreize. Doch nicht jeder Plan einer „Kombi-Rente" geht finanziell auf, wie sich vor Gericht gezeigt hat.

Time
7 Minuten

Welche Ansprüche Hinterbliebenen zustehen – und wann die angesparten Beträge verloren sein können.

Time
8 Minuten

Ein Prozent vom eigenen Lohn, ein Prozent vom Arbeitgeber: Die neue Kapitalrente soll ab 2028 die gesetzliche Rente ergänzen und Millionen Menschen im Alter besser absichern. Wie das Geld angelegt wird, wer davon profitieren soll – und warum dabei Schweden das große Vorbild für Deutschland ist.

Time
13 Minuten

Schnellere Termine in der Praxis, Chefarztbehandlung im Krankenhaus und attraktive Preise: Mit diese Argumenten locken private Versicherer. Doch da die Entscheidung gegen die gesetzliche Krankenversicherung fast immer endgültig ist, sollte sie sehr genau überlegt sein.

Time
13 Minuten

Wer vorzeitig in den Ruhestand gehen will, muss Abschläge von der Rente in Kauf nehmen. Doch das muss nicht sein. Wie man Abschläge ausgleichen und dabei tausende Euro Steuern sparen kann – und warum das bald teurer wird.

Bleiben Sie auf dem Laufenden

Verpassen Sie kein Thema mehr.

Unser Newsletter informiert Sie regelmäßig und aktuell rund um die Themen Rente, Finanzen, Gesundheit und Soziales. Keine Werbung und 100% kostenlos.

Kontakt zur Deutschen Rentenversicherung

Wie können wir Ihnen weiterhelfen?
Icon Telefon
Kostenloses Servicetelefon
Mo. – Do. 08:00 – 19:00, Fr. 08:00 – 15:30
Logo Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung

Rechtliches

Service

Kostenlos und jederzeit abbestellbar – nach dem Absenden wählen Sie Themen und Rhythmus.

Logo klein Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung
© Ihre-Vorsorge 2026