In diesem Zusammenhang kann auf § 3 SGB IV hingewiesen werden. Dieser lautet wie folgt:
"Persönlicher und räumlicher Geltungsbereich
Die Vorschriften über die Versicherungspflicht und die Versicherungsberechtigung gelten,
1. soweit sie eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit voraussetzen, für alle Personen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs beschäftigt oder selbständig tätig sind,
2. soweit sie eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit nicht voraussetzen, für alle Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs haben."
Bitte beachten Sie, daß es zu den grundsätzlichen Regelungen des § 3 SGB IV abweichende Bestimmungen gibt, die die Anwendung deutschen Sozialversicherungsrechts für Beschäftigungen im Inland unter bestimmten Voraussetzungen ausschließen.
Solche Bestimmungen (also Ausschluss der Anwendung deutschen Sozialversicherungsrechts) bestehen für das Europäisches Laboratorium für Molekularbiologie (EMBL).
Weitere Bestimmungen bestehen zB für Personal einiger supranationaler Organisationen, das von der Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften freigestellt ist, insbesondere EUROCONTROL UAC, Karlsruhe; Europäisches Patentamt, München/Berlin; Europäische Organisation für Astronomische Forschung in der Südlichen Hemisphäre (ESO), Garching; Europäisches Operationszentrum für Weltraumforschung (ESOC), Darmstadt, Europäische Zentralbank (Vorläufer: Europäisches Währungsinstitut), Frankfurt a.M. und Internationaler Seegerichtshof, Hamburg.
Zu den Vorschriften/Regularien in der französischen Rentenkasse kann keine Aussage getroffen werden.